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Auch Rentner können ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Was für Selbstständige und Gewerbetreibende eine Selbstverständlichkeit ist, gilt unter bestimmten Umständen auch für Rentner. Ruheständler können die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn sie beispielsweise Wohneigentum vermieten oder Kapitaleinkünfte erzielten, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

Werden verschiedene Einkunftsarten erzielt, ist es aber strittig, ob die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe oder nur begrenzt bis maximal 1250 Euro pro Jahr abzugsfähig sind. Ein voller Kostenabzug ist nämlich nur dann möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Liegt keine Vollzeitbeschäftigung vor, kommt es unter anderem darauf an, wie viel Zeit die verschiedenen Tätigkeiten in Anspruch nehmen oder wie hoch die Einkünfte sind.

Laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen sind Alterseinkünfte wie Renten oder Pensionen nicht in die Betrachtung einzubeziehen (Az. 12 K 264/09). "In der Konsequenz bedeutet dies, dass viel mehr Ruheständler die Kosten für das Arbeitszimmer komplett steuermindernd geltend machen können, wenn sie beispielsweise noch Gutachtertätigkeiten oder umfangreiche Immobilienverwaltungsaufgaben ausüben und die Tätigkeit überwiegend in dem Arbeitszimmer ausgeführt wird", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.