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Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist das angestrebte Ergebnis eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Verbraucherinsolvenz bietet Privatpersonen sowie Unternehmern, die als Personengesellschaft agieren, die Möglichkeit, bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden und nach einem bestimmten Zeitraum wieder bei null anfangen zu können. Voraussetzung für diesen Neustart ist entweder, dass im Laufe der Jahre alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten getilgt wurden, oder, dass das Gericht eine Restschuldbefreiung ausspricht.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung
  3. Dauer der Wohlverhaltensphase
  4. Verhalten in der Wohlverhaltensphase
  5. Die Grenzen der Restschuldbefreiung
  6. Restschuldbefreiung löste unbeschränkte Nachforderung ab
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Umschuldungsangebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Um eine Restschuldbefreiung zu erhalten, muss der Verbraucher die Wohlverhaltensphase durchlaufen.
  • Die Wohlverhaltensphase dauert 6 Jahre. Sie wird auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Verbraucher in diesem Zeitraum mindestens die Prozesskosten getilgt hat, und auf 3 Jahre, wenn er darüber hinaus mindestens 35 Prozent seiner Schulden getilgt hat.
  • Der Verbraucher soll sicherstellen, dass er nicht gegen § 290 der Insolvenzordnung verstößt, sonst können seine Gläubiger Widerspruch gegen die Restschuldbefreiung einlegen.

Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung

Um einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu können, muss der Schuldner parallel dazu von sich aus den Antrag auf Insolvenz (Eigenantrag) gestellt haben. Das Insolvenzgericht entscheidet dann, ob dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgegeben wird.

Widerspruch gegen die Restschuldbefreiung

Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen, wenn einer der Gründe vorliegt, die im § 290 der Insolvenzordnung festgelegt sind (Versagung der Restschuldbefreiung). Ein möglicher Grund für den Widerspruch ist zum Beispiel, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, obwohl abzusehen war, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bessern werden, oder wenn er in den letzten 3 Jahren von Antragstellung sein Vermögen verschwendet hat.

Wer sich überlegt, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollte die Bestimmungen des § 290 der Insolvenzordnung genau kennen und sicherstellen, dass er nicht versehentlich gegen sie verstößt. Das gefährdet die Restschuldbefreiung.

Dauer der Wohlverhaltensphase

Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner eine sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen. Diese beträgt sechs Jahre, kann aber auf fünf beziehungsweise drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner einen Teil seiner Verbindlichkeiten schnell genug tilgt.

  • Voraussetzung für die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist eine Rückzahlung von mindestens 35 Prozent der Verbindlichkeiten plus Prozesskosten.
  • Hat der Schuldner nach fünf Jahren zumindest die Prozesskosten getilgt, kann die Wohlverhaltensphase ebenfalls vorzeitig beendet werden.
  • Ansonsten ist eine Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren möglich.

Verhalten in der Wohlverhaltensphase

Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner alle Teile seines pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder abgeben, der dieses Einkommen dann einmal jährlich an die Gläubiger aufteilt. Geht der Schuldner keiner Tätigkeit nach, muss er sich nachweislich um einen Arbeitsplatz bemühen. Für Selbstständige gilt, dass sie ihre Gläubiger so bedienen müssen, als ob sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Erbschaften oder Schenkungen müssen zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden. Damit wird es attraktiver, ein Erbe anzunehmen, als es komplett auszuschlagen.

Dies sind Obliegenheiten, die der Schuldner von sich aus erfüllen muss, auch wenn der Treuhänder dies nicht explizit verlangt oder überwacht. Ein Verstoß dagegen ist ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 der Insolvenzordnung.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht nach Anhörung der Gläubiger und des Schuldners, ob eine Restschuldbefreiung ausgesprochen wird.

Die Grenzen der Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung bedeutet nicht, dass alle Schulden komplett auf null gesetzt werden. Der Anspruch aller Gläubiger bleibt weiterhin bestehen, sie haben jedoch keine Rechtsmittel, diese beizutreiben. Es liegt nun am Schuldner, ob er über die Wohlverhaltensphase hinaus weiterhin seine Verbindlichkeiten abträgt oder nicht.

Im § 302 der Insolvenzordnung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen gelistet. Dazu gehören zum Beispiel Forderungen, die entstehen, weil der Schuldner eine Straftat begeht. Von diesen Schulden wird der Verbraucher nicht befreit und muss sie auch nach der Restschuldbefreiung tilgen.

Restschuldbefreiung löste unbeschränkte Nachforderung ab

Das frühere Insolvenzrecht recht sah vor, dass ein Schuldner 30 Jahre lang bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze von den Gläubigern für den Betrag belangt werden konnte, der nicht durch die Insolvenzquote, die bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens getilgte Schuld, gedeckt war. Dieser Sachverhalt war für viele Personen der Ausschlag dafür, dass sie sich wirtschaftlich nach einer Insolvenz nie mehr erholten. Die weitere Konsequenz daraus war, dass der Schuldner keinen Anlass sah, einer gesteigerten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den Gläubiger bedeutete dies jahrzehntelange fruchtlose Bemühungen, einen Teil seiner Außenstände doch noch zu erhalten.

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