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Die juristische Definition von Personenschäden lautet, dass es sich dabei um ein Ereignis handelt, welches die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen zur Folge hat. Personenschäden können, müssen aber nicht durch Fremdeinwirkung entstehen. In der Regel assoziiert man aber mit einem Personenschaden, dass dieser nicht von selbst aufgetreten ist.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Personenschäden: Definition
  3. Das Schadensereignis bedingt die Haftung
  4. Berufsbedingte Personenschäden
  5. Personenschäden durch Dritte
  6. Die juristische Grundlage
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Allgemein gelten als Personenschäden schädigende Ereignisse im Straßenverkehr, kurz Unfälle, oder bei Ausübung der Berufstätigkeit.
  • Nicht immer entsteht mit einem Personenschaden auch ein Regressanspruch.
  • Paragraf 842 BGB regelt, dass jeder, der durch einen Dritten in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wurde, Anspruch auf Wiederherstellung seines physischen oder psychischen Zustandes hat, wie er ohne das Schadensereignis wäre.

Personenschäden: Definition

Allgemein gelten als Personenschäden schädigende Ereignisse im Straßenverkehr (Bereich Kfz-Versicherung), oder bei Ausübung der Berufstätigkeit (Bereich: Gewerbeversicherung). In der Versicherungswirtschaft gilt als Personenschaden Krankheit, Invalidität oder der Tod. Die Leistungen im jeweiligen Fall hängen davon ab, ob sie durch eine private Versicherung oder eine gesetzliche Versicherung erbracht werden. Dies gilt gerade im Falle eines Berufsunfalles.

Das Schadensereignis bedingt die Haftung

Nicht immer entsteht mit einem Personenschaden auch ein Regressanspruch. Greift die Versicherungsterminologie der Erkrankung, so leistet der Krankenversicherer zwar für die Heil- und Folgebehandlung, ein Regressanspruch gegen einen Dritten besteht aber nicht. Dies gilt auch, wenn Personenschäden in Form einer Invalidität auftreten, die durch einen Unfall ohne Beteiligung Dritter erfolgt. Ein Unfall ist als ein „plötzlich von außen einwirkendes Ereignis“ definiert, der auch selbst verschuldet eintreten kann. In diesem Fall zahlt die private Unfallversicherung, sofern der Geschädigte über eine solche verfügt, die vereinbarte Invaliditätsleistung. Besteht keine solche Absicherung, geht er im wahrsten Sinne des Wortes leer aus.

Berufsbedingte Personenschäden

Arbeitsunfälle gehen nicht immer glimpflich aus. Kam es aufgrund eines solchen zu einem Personenschaden, leistet die Berufsgenossenschaft je nach Art der Schädigung. Dies kann sowohl eine Rentenzahlung sein als auch die Übernahme der Kosten für eine Rehamaßnahme. Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen Unfall handeln, eine berufsbedingte Erkrankung zählt hier ebenfalls zu den Personenschäden.

Personenschäden durch Dritte

Schädigt eine Person eine andere, ist sie mit ihrem gesamten Vermögen in der Haftung, den entstandenen und gerichtlich festgesetzten Schaden zu begleichen. Diese Formulierung im Bürgerlichen Gesetzbuch macht es eigentlich zwingend notwendig, dass jeder wirtschaftlich selbstständige Verbraucher über eine private Haftpflichtversicherung, wie sie für die Nutzung motorbetriebener Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben ist, verfügt. Personenschäden, durch Unachtsamkeit hervorgerufen, können den Regresspflichtigen ruinieren. Wird beispielsweise ein Berufstätiger aufgrund einer Nachlässigkeit eines Dritten berufsunfähig und das Gericht sieht die Haftung des Dritten als gegeben an, ist dessen Existenz infrage gestellt. Eine lebenslange Rentenzahlung lässt unter Umständen wenig Spielraum für weitere eigene Ausgaben.

Darüber hinaus greifen Krankenversicherer und Rententräger ebenfalls auf den Regresspflichtigen im Rahmen seiner Haftung für die aufgelaufenen Kosten zurück.

Die juristische Grundlage

Paragraf 842 BGB regelt, dass jeder, der durch einen Dritten in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wurde, Anspruch auf Wiederherstellung seines physischen oder psychischen Zustandes hat, wie er ohne das Schadensereignis wäre. Da dies in der Regel nicht oder nur schwer möglich ist, hat eine finanzielle Kompensation stattzufinden. Führen Personenschäden zum Tode, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten sowie den durch den Tod künftig entfallenen Unterhalt.

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