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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zeigt das Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Sie wird jährlich angepasst. 2023 liegt sie bei 66.600 Euro pro Jahr. Maßgebend für die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Bruttoarbeitsverdienst. Einmalige oder regelmäßige Zuschläge werden in vollem Umfang berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für die Zuschläge, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner familiären Situation erhält. Wer die JAEG überschreitet, kann sich frei entscheiden, ob er in die private Krankenversicherung wechseln oder in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben möchte. Arbeitnehmer, die mit ihrem Bruttoverdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verbleiben, müssen sich gesetzlich versichern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
  3. Prüfung der Versicherungspflicht
  4. Jahresarbeitsentgeltgrenze bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
  5. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung steigt mit steigendem Jahresarbeitsentgelt, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.
  • Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Stellung an, wird überprüft, ob er mit seinem monatlichen oder jährlichen Bruttoverdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
  • Bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen, werden die Bruttoarbeitsverdienste zusammengerechnet, um eine eventuelle Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu ermitteln.

Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung steigt mit steigendem Jahresarbeitsentgelt, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Ab diesem Punkt steigt der Beitrag nicht mehr und wird auf dem Niveau der Beitragsbemessungsgrenze eingefroren. Die Beitragsbemessungsgrenze ist niedriger als die JAEG.

Prüfung der Versicherungspflicht

Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Stellung an, wird überprüft, ob er mit seinem monatlichen oder jährlichen Bruttoverdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Sofern dies der Fall ist, wird er versicherungsfrei. Das heißt, er muss entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden oder sich privat versichern. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile.

Nicht immer wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits von Anfang an überschritten. Oft ist dies erst nach ein paar Jahren Berufstätigkeit der Fall. Deswegen findet eine regelmäßige Überprüfung statt. Stellt sich dabei heraus, dass ein Arbeitnehmer die JAEG überschritten hat, endet die Versicherungspflicht im darauf folgenden Kalenderjahr. Dies setzt aber voraus, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft oder zumindest längerfristig überschritten wird. Nimmt der Arbeitnehmer eine neue Stellung an oder verringert sich sein Arbeitsentgelt so weit, dass er wieder unter die JAEG sinkt, wird er wieder gesetzlich krankenversichert.

Jahresarbeitsentgeltgrenze bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Viele Personen üben nicht nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, sondern mehrere. In diesem Falle werden die Bruttoarbeitsverdienste zusammengerechnet, um eine eventuelle Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu ermitteln. Ist dies der Fall, tritt die Versicherungsfreiheit ein. Hier gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie beim Überschreiten der JAEG in einem einzigen Arbeitsverhältnis.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, ist nur die Arbeitnehmertätigkeit für die Überprüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend. Für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten gelten andere Bestimmungen. Sie sind bis auf wenige Ausnahmen von der Versicherungspflicht befreit. Eine Jahresarbeitsentgeltgrenze existiert hier nicht und eine private Krankenversicherung ist bereits von Anfang an und auch bei einem sehr geringen Verdienst möglich.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wer vor dem 1. Januar 2003 als Arbeitnehmer wegen seines Einkommens privat krankenversichert war, für den gilt die besondere JAEG. Diese beträgt im Jahr 2023 59.850 Euro.

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