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Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine einmalige Verkehrssteuer, die mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie anfällt. Die Grunderwerbsteuer darf nicht mit der Grundsteuer verwechselt werden, die jährlich an die Gemeinden abgeführt werden muss.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Grunderwerbsteuer unterscheidet sich nach Bundesland
  3. Die Bemessungsgrundlage
  4. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Bausparvertrag-Vergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist die Voraussetzung für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Diese Bescheinigung bildet wiederum die Grundlage für alle Aktivitäten in Zusammenhang mit der Umschreibung des Eigentums.
  • Die Höhe der Grunderwerbsteuer unterscheidet sich je nach Bundesland.

Die Grunderwerbsteuer unterscheidet sich nach Bundesland

Es besteht in Deutschland keine einheitliche Grunderwerbsteuer. Die Festsetzung liegt bei den jeweiligen Bundesländern und stellt sich zum 1. Mai 2017 wie folgt dar:

  • Brandenburg: 6,5%
  • Nordrhein-Westfalen: 6,5%
  • Saarland: 6,5%
  • Schleswig-Holstein: 6,5%
  • Thüringen: 6,5%
  • Berlin: 6%
  • Hessen: 6%
  • Sachsen-Anhalt: 5%
  • Bremen: 5%
  • Niedersachsen: 5%
  • Mecklenburg-Vorpommern: 5%
  • Rheinland-Pfalz: 5%
  • Baden-Württemberg: 5%
  • Hamburg: 4,5%
  • Bayern: 3,5%
  • Sachsen: 3,5%

Einige Bundesländer erhöhten die Grunderwerbsteuer in den letzten Jahren drastisch, so beispielsweise Thüringen zum 1. Januar 2017 mit 1,5 Prozent.

Die Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet der Kaufpreis des Grundstücks oder der Immobilie. Bei dem Erwerb eines Neubaus von einem Bauträger ist Vorsicht geboten. Selbst wenn zwei getrennte Verträge, der Kaufvertrag für das Grundstück und der Werkvertrag für den Hausbau, geschlossen wurden, erkennen die Finanzbehörden dies immer weniger an. Der Gesamtpreis wird als Grundlage angeführt.

Grunderwerbsteuer bei Bestandsimmobilien senken

Erwerber einer Bestandsimmobilie können die Grunderwerbsteuer dennoch senken. Voraussetzung ist, dass im Kaufvertrag mit dem Objekt verbundene, aber nicht originär dazugehörende Gegenstände aufgeführt und mit einem Preis benannt werden. Dabei kann es sich um Einbauküchen, Einbauschränke oder hochwertige Fußbodenbeläge, die nachträglich eingebaut wurden, handeln. Die Erwerbskosten für diese Gegenstände mindern den steuerrelevanten Kaufpreis.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar passiert zunächst solange nichts, bis der Erwerber, der auch der Steuerschuldner ist, die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Erst nach Eingang auf dem Konto des Finanzamtes stellt die Finanzbehörde die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese ist wiederum Voraussetzung, dass im Grundbuch die Auflassungsvormerkung vorgenommen werden kann. Dieser Verwaltungsakt verhindert, dass über das Grundstück oder die Immobilie bis zum endgültigen Eintrag der neuen Besitzverhältnisse, der sogenannten Auflassung, in irgendeiner Weise verfügt werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierungszusage und der Grundschuldeintrag ihrer Zeit bedürfen, auf der anderen Seite im Kaufvertrag ein Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung des Kaufpreises benannt ist, sollte der erste Weg des Käufers vom Notar direkt zur Bank führen, um die Grunderwerbsteuer zu entrichten.

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