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Freistellungsauftrag

Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen in Deutschland, wie alle anderen Einkommen auch, der Steuerpflicht. Zu Kapitalanlagen zählen Sparbücher ebenso wie Zinsen auf Tagesgeld- und Festgeldkonten, Gewinne aus Aktienspekulationen oder Dividendenzahlungen. Der Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass ein Grundstock dieser Erträge steuerfrei ausgezahlt wird. Die Voraussetzung dafür ist der Freistellungsauftrag.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Häufig gestellte Fragen
  3. Der Freistellungsauftrag erfolgt nicht automatisch
  4. Die Höhe des Freistellungsauftrages
  5. Gültigkeitsdauer und Berechtigung
  6. Sinn des Freistellungsauftrages
  7. Wann der Freistellungsauftrag nicht greift
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Festgeldangebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Sparer oder Bankkunde muss seinen Freistellungsauftrag selbst erteilen.
  • Die Höchstsumme für einen Freistellungsauftrag beläuft sich bei Alleinstehenden auf 1.000 Euro pro Jahr, bei Verheirateten 2.000 Euro.
  • Sparer können die Gesamtsumme aufteilen und Freistellungsaufträge bei mehreren Banken hinterlegen.
  • Freistellungsaufträge gelten für das Kalenderjahr.
  • Der Freistellungsauftrag in Kombination mit der Abgeltungssteuer dient der Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen.

Häufig gestellte Fragen

Mit dem „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ weisen Sie das Kreditinstitut an, Ihre Zinsgewinne vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Einzelpersonen können Zinserträge bis zu 801 Euro steuerfrei einbehalten, für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegt die Grenze bei 1.602 Euro.

Nein. Der Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf. Bedenken Sie deshalb bei Kündigung Ihres Kontos, dass der Freistellungsauftrag auch darüber hinaus bestehen bleibt. Er muss gesondert gekündigt werden.

Nein, dies ist nicht möglich. Die durch den Freistellungsauftrag bewirkte Steuerbefreiung für Zinserträge wird erst ab dem Jahr der Antragstellung wirksam. Haben Sie dies versäumt, besteht jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, die auf Zinserträge zu viel gezahlten Steuern zurückzufordern.

Der Freistellungsauftrag erfolgt nicht automatisch

Jeder Sparer oder Bankkunde muss seinen Freistellungsauftrag selbst erteilen. Die Banken machen dies nicht automatisch, da ein Kunde durchaus bei mehreren Instituten Konten unterhalten kann und seine steuerfreien Erträge auf mehrere Institute aufteilen kann. Zur Erteilung eines Freistellungsauftrages muss zwingend das amtlich vorgeschriebene Formular verwendet werden. Anleger können ihren Freistellungsauftrag im Laufe eines Kalenderjahres einreichen. Dabei sind allerdings die Fristen der Banken, in der Regel der 15. Dezember eines Jahres, zu berücksichtigen.

Die Höhe des Freistellungsauftrages

Der Freistellungsauftrag beläuft sich bei Alleinstehenden auf bis zu 1.000 Euro pro Jahr, bei Verheirateten auf maximal 2.000 Euro. Da jeder Bürger von Geburt an steuerpflichtig ist, bietet sich für Eltern die Möglichkeit, die steuerfreien Kapitalerträge dadurch zu erhöhen, indem sie Konten oder Depots auf den Namen der Kinder laufen lassen. So kann eine Familie mit zwei Kindern Freistellungsaufträge in Höhe von 4.000 Euro ausstellen.

Gültigkeitsdauer und Berechtigung

Freistellungsaufträge gelten für das Kalenderjahr. Sie können während dieser Zeit zwar im entsprechenden Rahmen erhöht oder gesenkt werden, aber nicht aufgelöst. Ebenso ist eine rückwirkende Ausstellung in ein zurückliegendes Kalenderjahr nicht möglich. Freistellungsaufträge können nur von natürlichen Personen und wenigen ausgewählten juristischen Personen, beispielsweise Vereinen, gestellt werden. Haben Ehepaare einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt und die Ehe wird geschieden oder ein Ehepartner verstirbt, bleibt der Freibetrag bis zum Ende des Jahres bestehen.

Sinn des Freistellungsauftrages

Der Freistellungsauftrag in Kombination mit der Abgeltungssteuer dient der Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen. Die Höhe des Freistellungsauftrages entspricht der Summe des Sparerpauschbetrages und des Werbungskostenfreibetrages für Kapitalerträge. Theoretisch ist eine differenzierte Steuererklärung damit hinfällig. Diese kann aber unter bestimmten Gesichtspunkten doch notwendig werden. Wurde der Freistellungsauftrag auf mehrere Institute verteilt, aber dabei so ungünstig berechnet, dass bei einer Bank eine Steuerpflicht entstand, während bei einer anderen noch Freiräume waren, kann dies im Rahmen der Steuererklärung wieder nivelliert werden. Gleiches gilt, wenn der persönliche Steuersatz 25 Prozent unterschreitet. In diesem Fall würde eine höhere Abgeltungssteuer abgeführt, als seitens des Anlegers eine Steuerpflicht besteht.

Wann der Freistellungsauftrag nicht greift

Es ist allgemein üblich, dass Banken auch geschlossene Fonds verkaufen. Dabei kann es sich um Schiffs-, Flugzeug- oder Immobilienbeteiligungen handeln. Im umgangssprachlichen Gebrauch werden die Ausschüttungen daraus auch als Erträge, Gewinne oder eben Ausschüttungen bezeichnet und ähneln damit den Kapitalerträgen aus anderen Anlageformen. Da die Zeichner eines geschlossenen Fonds aber Unternehmer werden, meist in Form einer GmbH und Co KG, handelt es sich bei diesen Ausschüttungen um Unternehmensgewinne, die nicht im Rahmen des Freistellungsauftrages berücksichtigt werden.

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