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Der Begriff Delikt bezieht sich auf strafrechtlich relevante Verfehlungen. Entsprechend bezeichnet der Begriff Deliktsfähigkeit alle Personen, deren Vergehen als strafrechtlich relevant eingestuft werden können – das heißt, die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen können. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen deliktsfähige Personen einen Schadenersatz für fahrlässige oder vorsätzliche Delikte leisten. Beim Ausgleich des Schadens wird jedoch auf gerechte Umstände geachtet: Auch Personen, die nicht deliktsfähig sind, können zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn sie dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Andersherum dürfen dem Schädiger aber keine Mittel entzogen werden, die für seinen Unterhalt oder seine Unterhaltspflichten benötigt werden. Eine Haftpflichtversicherung dagegen muss für verursachten Schaden nie aufkommen, wenn keine Deliktsfähigkeit seitens des Versicherten vorliegt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Deliktsfähigkeit bei Kindern
  3. Deliktsfähigkeit bei Erwachsenen
  4. Im Zweifel entscheidet der Richter
  5. Deliktsfähigkeit und Haftpflichtversicherung
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Minderjährige, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind deliktunfähig.
  • Ein weiterer Aspekt der Frage der Deliktsfähigkeit Minderjähriger ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, mögliche Schäden abzuwenden.
  • Möchte man auf Nummer sicher gehen, ist ein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung anzuraten.

Deliktsfähigkeit bei Kindern

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind deliktunfähig. Das heißt, sie können für keinen Schaden, egal ob vorsätzlich oder auch fahrlässig begangen, haftbar gemacht werden.

Kinder, die das siebte, jedoch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind für fahrlässig entstandene Schäden bei Verkehrsunfällen nicht verantwortlich. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden oder fahrlässigem Handeln in anderen Bereichen des Lebens besteht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier ist immer der Minderjährige selbst und sein Sinn für Verantwortung zu begutachten.

Alle, die das zehnte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind generell deliktsfähig – es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Erkenntnis zur Verantwortung nicht vorlag.

Ein weiterer Aspekt der Frage der Deliktsfähigkeit Minderjähriger ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, mögliche Schäden abzuwenden. Wird von einem Erziehungsberechtigten diese Aufsichtspflicht verletzt, kann er für einen dadurch entstandenen Schaden anstelle des deliktunfähigen Kindes zur Verantwortung gezogen werden. Ist aber der Schaden trotz ausreichender Aufsicht entstanden, wird davon abgesehen.

Deliktsfähigkeit bei Erwachsenen

Auch Volljährige können deliktunfähig sein, wenn eine Bewusstlosigkeit, eine psychische Krankheit oder eine geistige Behinderung nachweislich besteht. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die Person sich in einem "lichten Moment" befand, so ist sie für den in dieser Zeit verursachten Schaden als deliktsfähig anzuerkennen. Werden Rauschzustände selbst verursacht, führt dies nicht zu einer Deliktunfähigkeit, sondern wird als Fahrlässigkeit betrachtet.

Im Zweifel entscheidet der Richter

Die Deliktsfähigkeit ist nur gegeben, wenn die Fähigkeit vorhanden ist, die Verantwortung für unerlaubte Handlungen zu übernehmen. Im Zweifel entscheidet ein Richter, wie ein Delikt einzuordnen ist. Die notwendige Verantwortungsreife wird beim Amtsgericht oder Landgericht festgestellt, wenn eine Bewusstlosigkeit oder eine Krankheit ausgeschlossen werden kann.

Bei der Feststellung der Deliktsfähigkeit verhält es sich wie bei einer Feststellung der Geschäftsfähigkeit: Eine juristische Klärung ist notwendig. Selbst bei einer medizinisch oder psychologisch festgestellten Unfähigkeit kann durch ein Sachverständigengutachten die Frage nach der Deliktsfähigkeit untermauert werden.

Deliktsfähigkeit und Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung – ob Privathaftpflicht oder Kfz-Versicherung – übernimmt Schäden nur von Personen, die als deliktsfähig anerkannt sind. Die Deliktsfähigkeit ist daher die wichtigste Voraussetzung bei Schadensersatzansprüchen. Nur wer erkennt, dass seine Handlungen zur Verursachung eines Schadens führen können, kann auch zur Verantwortung gezogen werden. Es ist jedoch immer der aktuelle psychische Zustand zu beurteilen – so sind etwa Personen, die eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit haben, in "lichten Momenten" dennoch deliktsfähig.

Möchte man auf Nummer sicher gehen, ist ein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung anzuraten. Denn ein Schaden im großen Ausmaß kann in wenigen Sekunden verursacht werden, und selbst bei einer fahrlässigen Schadensherbeiführung kann der Anspruch auf Ersatz vorhanden sein, solange die Deliktsfähigkeit nachgewiesen werden kann.

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt normalerweise auch Schäden, die durch deliktsfähige Kinder entstehen. Auch ein größerer Schutzumfang ist möglich: Einige Tarife übernehmen den Schadensersatz auch trotz festgestellter Deliktunfähigkeit des Kindes und erfüllter Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

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