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Vorsorgevollmacht: Für den Ernstfall absichern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Jetzt schon für den Ernstfall vorsorgen? Vor dem Rentenalter denken wohl die Wenigsten daran. Doch es kann immer etwas Unerwartetes passieren. Eine Vorsorgevollmacht dient zur Risikoabsicherung. In der Praxis wird allerdings häufig die Echtheit der Vollmachten angezweifelt. Wir sagen Ihnen, worauf es bei einer rechtsgültigen Vorsorgevollmacht ankommt und was Sie außerdem beachten sollten.

Tipp: Erstellen Sie Ihre Vorsorgevollmacht zusammen mit einem Rechtsanwalt oder Notar.

So gehen Sie vor:

1. Wählen Sie Ihren Bevollmächtigten mit Sorgfalt aus.

2. Lassen Sie sich von einem Fachkundigen über eine Vorsorgevollmacht ausführlich beraten.

3. Hinterlegen Sie Ihre Vollmacht bei Ihrer Vertrauensperson.

1. Vorsorgevollmacht in Ruhe durchdenken

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit der Sie eine andere Person dazu berechtigen, im Notfall für Sie – stellvertretend – zu handeln. Ihr Vertreter hat dann das Recht, in Ihrem Namen Vermögensgeschäfte zu tätigen, Sie bei Behörden und Versicherungen zu vertreten oder auch Willenserklärungen für Sie abzugeben, zum Beispiel im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen oder Kündigungen. Außerdem kann er medizinische und gesundheitliche Anordnungen für Sie bestimmen.

Eine Vorsorgevollmacht ist dennoch nicht mit einer Patientenverfügung zu verwechseln. Auch häufig gleichgestellt wird die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsvollmacht. Der Unterschied liegt aber darin, dass die Betreuungsverfügung erst in Kraft tritt, wenn es das Betreuungsgericht anordnet. Sie bestimmen zwar auch einen rechtlichen Betreuer (oder können Personen ausschließen), dieser steht dann allerdings unter gerichtlicher Kontrolle. Das heißt: Das Gericht überprüft die Einhaltung Ihrer Wünsche durch Ihren Vertreter.

Wann tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft?

Die Vollmacht wird gültig, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind – kurzzeitig oder langzeitig, wegen eines Unfalls, Krankheit oder Behinderung. Der Bevollmächtige ist dann Ihr rechtlicher Betreuer und sollte daher unbedingt eine sehr vertraute Person sein. Eine Person, von der Sie wissen, dass sie stets in ihrem Willen handeln wird. Reden Sie unbedingt vorher mit Ihrer Wunschperson, ob sie sich die Rolle auch zutraut. Ihr Vertreter muss volljährig und geschäftsfähig sein.

Wenn Sie sich beraten lassen möchten, stehen Ihnen Betreuungsvereine und -behörden zur Verfügung. Aber auch Rechtsanwälte und Notare können Sie um Rat bitten.

2. Warum Sie Ihre Vollmacht besser beglaubigen lassen sollten

Generell gilt für Vollmachten, dass sie auch formfrei gelten und grundsätzlich keine Beglaubigung benötigen. Das ist eindeutig in den §§ 164ff. BGB und § 167 Abs. 2 BGB geregelt. Dennoch kann es für Sie sinnvoll sein, Ihre Vorsorgevollmacht bezeugen zu lassen. Denn in der Praxis gab es viele Fälle, in denen Ärzte, Banken und auch Behörden Vorsorgedokumente angezweifelt haben – und dann liegt es an Ihrem Betreuer, das Gegenteil zu beweisen. Nur wie soll er das tun, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind, weil Sie zum Beispiel im Koma liegen?

Beglaubigte Vorsorgevollmachten sind daher die zuverlässigste Absicherung. Rechtsanwälte und Notare erstellen für Sie rechtsgültige Vollmachtsurkunden nach Ihren persönlichen Wünschen. Das bedeutet: Sie können Ihre Rechte uneingeschränkt oder nur für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Entscheiden Sie sich für eine Vorsorgevollmacht, müssen Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift über Ihren freien Willen verfügen, also geschäftsfähig sein, damit das Dokument gültig ist. Empfehlenswert ist es, Ihre Unterschrift in regelmäßigen Abständen – z. B. alle zwei Jahre – zu erneuern.

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht selber verfassen, dann können Sie Ihre Unterschrift auch bei einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die Behörde kümmert sich um Angelegenheiten im Vor- und Umfeld von rechtlichen Vertretungen und ist seit der Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ebenfalls zur Unterschriftsbeglaubigung berechtigt. Sie steht der Beurkundung eines Notars gleich.

Hinweis:

Einige Vollmachten setzen eine notarielle Beglaubigung voraus. Das ist besonders bei Vermögensgeschäften der Fall. Viele Banken erkennen rein privatschriftliche Dokumente oft nicht an. Zwar ist es gesetzlich geregelt, dass Banken mindestens eine notarielle Beglaubigung akzeptieren müssen, doch die Praxis lehrt anderes. Banken bestehen aus Haftungsgründen meist auf einer bankinternen Kontovollmacht. Damit Ihr Betreuer ungehindert auf Ihr Konto zugreifen kann, ist es ratsam eine separate Konto- und Depotvollmacht in Ihrer Bank – vor Zeugen – zu hinterlegen oder vorab mit Ihrer Bank zu klären, ob die Hinterlegung Ihrer unterschriebenen Vorsorgevollmacht ausreichend ist.

3. Vorsorgevollmacht öffentlich zugänglich machen

Eine Vorsorgevollmacht nützt Ihnen nichts, wenn niemand davon weiß. Daher sollten Sie Ihre unterschriebene Vollmacht unbedingt Ihrem Bevollmächtigen aushändigen, damit er im Notfall sofort reagieren kann. Darüberhinaus gibt es seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie Ihre Vollmacht – beglaubigt oder nicht – eintragen lassen. Das gilt auch für Patientenverfügungen. Für die Registrierung werden einmalig 13 Euro fällig. Bei Bedarf kann das Betreuungsgericht dann auf die Daten zugreifen.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

In diesem Fall wird das Betreuungsgericht damit beauftragt, einen Betreuer für Sie auszuwählen. Keine Angst, hier wird nicht automatisch eine fremde Person benannt. Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, in solchen Fällen auf Ehepartner und Verwandte ersten Grades zurückzugreifen.

Kann ich meine Vorsorgevollmacht auch wieder kündigen?

Ja, Sie können Ihre Vollmacht jederzeit formfrei widerrufen. Ihr Bevollmächtigter hingegen kann nach Inkrafttreten der Vollmacht nicht einfach einen Rückzieher machen. Er muss sich in diesem Fall an das Betreuungsgericht wenden und um einen Stellvertreter bitten. Erst wenn dieser gefunden ist, wird die Kündigung wirksam.

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung kombinieren

Irrtümlicherweise wird eine Vorsorgevollmacht oft mit einer Patientenverfügung verwechselt bzw. gleichgesetzt. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie allerdings nicht, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtige im Fall der Fälle bestimmen soll. Das bedeutet: Sie entscheiden zu Lebzeiten, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten. Welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zustimmen und welchen nicht.

Manche treffen diese Entscheidung lieber selber, als Ihre Vertrauten mit so einer schweren Last zu konfrontieren. Die Ärzte prüfen dann, inwiefern Ihre Patientenverfügung auf Ihre aktuelle gesundheitliche Situation anwendbar ist. Bei eindeutiger Lage wird Ihre Verfügung umgehend umgesetzt.

Wenn Sie sich für eine Patientenverfügung entscheiden, ist es ratsam diese mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.

Weitere Tipps zur Vorsorgevollmacht:

  • Knüpfen Sie Ihre Vollmacht besser nicht an Bedingungen. Einschränkungen können später für Probleme sorgen.
  • Empfehlenswert ist eine Vollmacht „über den Tod hinaus“. Sonst endet das Dokument mit dem Tod und Ihrem Betreuer sind dann die Hände gebunden.
  • Halten Sie Ihre Vorsorgevollmacht stets aktuell. Achten Sie immer darauf, dass der korrekte Ansprechpartner und seine Adresse darin aufgeführt sind.
  • Schränken Sie die Haftung Ihres Bevollmächtigten ein. Fehler können immer mal passieren, z. B. dass eine Frist verstreicht. Dann ist es hilfreich, wenn Ihr Betreuer keine Haftung dafür tragen muss.
  • Entscheiden Sie sich besser nur für einen Bevollmächtigten. Bei mehreren Personen kann es zum Streit kommen. Eine Vollmacht soll aber eine schnelle Reaktion ermöglichen.

Hinweis: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet ausführliche Informationsbroschüren und Mustervorlagen für Vollmachten an. Diese können Sie kostenlos runterladen.