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Unfälle im Ausland: Darauf sollten Autofahrer achten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Ein Autounfall im Auslandsurlaub ist für viele eine Horrorvorstellung. Und die Angst ist nicht ganz unberechtigt: Selbst für Urlauber, die den Crash nicht selbst verursacht haben, kann es schwierig werden, im Ausland Recht und damit Geld zu bekommen. Doch auf den Fall der Fälle kann man sich vorbereiten. Und innerhalb der EU ist das Szenario nicht mehr ganz so düster.

Die Grüne Versicherungskarte muss mit

Unbedingt ratsam ist es, bei Auslandsreisen mit dem Auto die Grüne Versicherungskarte dabei zu haben. Bei Unfällen vereinfacht das Dokument die Schadensregulierung. Die Karte wird von den Kfz-Versicherern ausgestellt und dient als Nachweis für eine gültige Haftpflichtversicherung. Innerhalb der EU reicht zwar auch das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis. In einigen Ländern hat sich das allerdings noch nicht herumgesprochen.

Vor Fahrtantritt sollte jedoch die Gültigkeit überprüft werden. Denn die Karte bezieht sich nicht auf einen Fahrer, sondern auf ein bestimmtes Auto - wer inzwischen das Fahrzeug gewechselt hat oder mit einem anderen Auto in Urlaub fährt, ist eventuell nicht geschützt.

Hilfreich: der europäische Unfallbericht

Ein zweites wichtiges Dokument ist der sogenannte Europäische Unfallbericht, ein Formular zur Aufnahme von Daten am Unfallort, das in allen EU-Mitgliedsländern ähnlich gestaltet ist. Wer ein deutsches Exemplar im Gepäck hat, kann meist auch ohne Fremdsprachenkenntnisse andere Fassungen ausfüllen. Ein weiterer Tipp: Lassen Sie den Unfall auf jeden Fall von der Polizei aufnehmen und machen Sie Fotos. Das ist vor allem bei Sprachbarrieren wichtig.

Nicht voreilig unterschreiben

Vor allem aber sollte man dem Unfall trotz Stress und Aufregung einen kühlen Kopf bewahren. So gilt es, voreilige Schuldeingeständnisse am Unfallort zu vermeiden: Diese haben in Deutschland vor Gericht zwar keine Gültigkeit, Im Ausland kann das aber unter Umständen anders sein. Deshalb sollten Urlauber direkt nach dem Crash auch keinerlei Dokumente unterschreiben - erst recht nicht solche, die sie nicht verstehen.

Ein weiteres Thema ist die Reparatur des Autos. Bei schwerwiegenden Schäden sollten Urlauber die Wahl der Werkstatt von Schaden und Fahrzeug abhängig machen: "Bei einem 15 Jahre alten Kleinwagen fahren Sie mit einem Bastler in einer Dorfwerkstatt vielleicht sogar besser", sagt Arnulf Thiemel vom ADAC-Technikzentrum. "Bei einem neuen Auto und komplexen Schäden, zum Beispiel an der Elektronik, würde ich aber auf jeden Fall eine Herstellerwerkstatt aufsuchen." Hier können Urlauber auch im Ausland sicher sein, dass gewisse Standards eingehalten werden.

"Es gilt die Rechtsprechung des Landes"

Bei der späteren Schadensregulierung warnt Volker Lempp, Verkehrsrechtler beim Auto Club Europa (ACE), davor, deutsches Rechtsverständnis einfach auf das Urlaubsland zu übertragen: "Das Versicherungsrecht in anderen Ländern fällt anders als bei uns oft deutlich zu Ungunsten des Unfallopfers aus." In Frankreich übernehme die Versicherung des Verursachers zum Beispiel keine Anwalts- oder Sachverständigenkosten - auch nicht die des Geschädigten.

"Grundsätzlich gilt immer die Rechtsprechung des Landes, in dem der Unfall passiert", erklärt Lempp. Einzige Ausnahme: Stoßen zum Beispiel in Italien oder Holland zwei Autofahrer aus Deutschland zusammen, können sie die Schadensregulierung nach deutschem Recht abhandeln. Für alle anderen gelten die Regeln vor Ort.

Lempp empfiehlt, sich in solchen Fällen einen lokalen, deutschsprachigen Anwalt zu besorgen. Den Kontakt stelle die eigene Rechtsschutzversicherung her. Der Regulierungsbeauftragte der Versicherung des Unfallgegners wird dagegen bei einer speziellen Hotline in Erfahrung gebracht, dem Zentralruf der Autoversicherer. Zwar sei es seit den erwähnten EU-Reformen auch möglich, ausländische Versicherungen von Deutschland aus zu verklagen. "Aber wer weiß schon, wie gut sich ein hiesiger Anwalt mit den Gesetzen in Italien auskennt?"

Doch auch wenn der Regulierungsbeauftragte gefunden ist, kann es im Einzelfall ziemlich lange dauern, bis Geld von der Haftpflicht des Unfallgegners fließt - mehr als drei Monate dürfen es nach einer Vorschrift der Europäischen Union aber nicht sein. Damit es schneller geht, "sollten Sie nur mit einem guten Kaskoschutz in Urlaub fahren", sagt Lempp. Die Versicherung zahlt dann erstmal für eventuell notwendige Reparaturen und gleicht das später selbst mit der Haftpflicht aus. So muss der Autofahrer keine steigenden Beiträge fürchten, obwohl er den Kaskoschutz in Anspruch genommen hat.