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Routerfreiheit: Was ändert sich ohne Routerzwang?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Am 1. August 2016 trat eine Bundesgesetzesänderung in Kraft, welche dem Verbraucher mit der freien Wahl des Internetanbieters auch die freie Wahl des Routers ermöglicht. Was genau das bedeutet und was bei dieser Thematik zu beachten ist, hat Verivox einmal zusammengefasst.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Routerzwang?

Seitdem das World Wide Web für private Haushalte verfügbar wurde, ist es üblich, dass Internetbetreiber ihr Angebot mit allen notwendigen Geräten verbinden. Trotz der technischen Entwicklungen von Netzverbindungen und Routern konnten Provider allen Neukunden stets Geräte ihrer Wahl vorschreiben und den Verbraucher zur Abnahme dieser zwingen. So bestand bis 1. August 2016 ein Routerzwang beim Internetanschluss.

Warum fällt der Routerzwang nun weg?

Die Gesetzesänderung besagt unter anderem, dass Internetanbieter ihren Kunden den Zugang zum Web nicht verweigern dürfen, wenn diese einen eigenen Router verwenden wollen. Damit wird indirekt festgelegt, dass der Zugriff des jeweiligen Providers auf einen Anschluss in der Internetbuchse an der Wand endet. Dies erhöht die Nutzerfreiheit, da Anbieter nun nicht mehr über bereitgestellte Router Einfluss auf einzelne Verbindungen nehmen können.

Darüber hinaus sind viele Router, die privat erhältlich sind, mindestens so leistungsstark wie die Geräte der Provider, durchaus aber preiswerter.

Kann nun jeder einen neuen Router anschließen?

Auf bestehende Verträge mit Internetanbietern wirkt die Abschaffung des Routerzwangs nicht. Wer also mit seinem Anschluss ein Gerät erhalten hat, wird dieses weiterhin nutzen müssen, sofern der Provider keine Lösung für seine Kunden anbietet.

Wer einen Neuvertrag abschließt, kann sich hingegen auf die Gesetzesänderung beziehen, den Router des Anbieters ablehnen und einen eigenen verwenden.

Was ist bei der Verwendung eines privaten Routers zu beachten?

Grundlegende Voraussetzung ist, dass der eigene Router den Ansprüchen des Internetanschlusses entspricht. Verbraucher sollten daher genau wissen, was die eigene Verbindung leistet und sich beim Kauf dieser Geräte gut beraten lassen.

Der Anschluss des eigenen Routers setzt außerdem voraus, dass dieser richtig eingestellt bzw. konfiguriert wird. Hier hilft die Gesetzesänderung dem Neukunden, denn alle Anbieter sind verpflichtet „notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss […] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“ (§ 11 (3) FTEG).

Sofern keine Störungen beim Provider vorliegen, sind in der Folgezeit Verbindungsprobleme beim Router zu vermuten. Hilfe bei der Behebung dieser Probleme kann der Verbraucher nur vom Gerätehersteller erwarten und muss gegebenenfalls in der Lage sein, die richtige Lösung allein zu finden.

Was ändert sich bei Neuverträgen ohne Routerzwang?

Bereits mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung gab es entsprechende Angebote und Hinweise der Internet-Provider. Viel ändert sich nicht, denn weiterhin ist die Verwendung der Geräte vom Anbieter eine sinnvolle Option. Schließlich bekommt der Kunde den kompletten Service aus einer Hand.

Für Nutzer, die ihren Router immer im Griff haben, wird es zukünftig bestimmt einige interessante Angebote geben, bei denen sich das Sparen von Gerätegebühren oder -miete garantiert auszahlt.