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Neues im Finanzbereich: Das ändert sich 2017 für Verbraucher

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg – Mit jedem Jahreswechsel stehen Änderungen vor der Tür: Auch 2017 bringt wieder Neues bei Steuern, Vorsorge und staatlichen Zuschüssen. Was sich 2017 für Verbraucher ändert, zeigt das unabhängige Verbraucherportal Verivox.

1. Steuerentlastungen für den Verbraucher

2017 bringt Steuererleichterungen mit sich, denn gleich mehrere Freibeträge wurden erhöht: Der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer, der absetzbare Betrag für Vorsorgeaufwendungen und der Kinderfreibetrag. Für Verbraucher bedeutet das, dass sich übers Jahr verteilt höhere Beträge steuerlich absetzen lassen.

  • Ab dem 1. Januar steigt die Höhe des vom Fiskus unangetasteten Existenzminimums. Das heißt für die Steuerzahler: Der Fiskus zieht erst Steuern vom Einkommen ab, wenn dieses oberhalb der festgelegten Beträge liegt. Der Grundfreibetrag für Ledige erhöht sich dabei von 8.652 Euro auf 8.820 Euro. Verheirateten stehen insgesamt 17.640 Euro zu.
  • Der Kinderfreibetrag steigt um 108 Euro von 4.608 Euro auf 4.716 Euro.
  • Steuerzahler können 2017 mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen: Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ab dem 1. Januar ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Alleinstehende können 19.625 Euro steuerlich geltend machen.

Im Jahr 2018 werden die Freibeträge sogar noch weiter ansteigen. Insgesamt sollen Steuerzahler in Deutschland um rund 6,3 Milliarden Euro steuerlich entlastet werden. 

2. Der Mindestlohn steigt

Minijobber und geringfügig Beschäftigte haben ab 2017 ebenfalls etwas mehr Geld in der Tasche, denn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn steigt um 34 Cent und wird damit von 8,50 Euro auf 8,84 Euro erhöht. Durch die Erhöhung muss ein Minijobber monatlich zwei Stunden weniger arbeiten, um die Lohngrenze von 450 Euro zu erreichen.

3. Mehr Unterhaltskosten absetzbar

Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. 2017 sind maximal 8820 Euro abziehbar, also 168 Euro mehr als bisher – vorausgesetzt der Unterhaltsempfänger verfügt über kein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen. Außerdem sind die Kosten nur absetzbar, wenn der Unterhaltszahler kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.

4. Kindergeld und Kinderzuschlag erhöhen sich

Auch das Kindergeld wird 2017 steigen, und zwar um monatlich 2 Euro. So erhalten Eltern pro Kind und Jahr 24 Euro mehr als noch im Vorjahr. In Zahlen heißt das, dass Eltern für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro erhalten, für das dritte Kind stehen ihnen 198 Euro zu und für das vierte Kind sowie für jedes weitere 223 Euro im Monat. Für Eltern mit geringem Einkommen ist auch die Erhöhung des Kinderzuschlags ein Grund zur Freude, denn dieser steigt zum Jahresbeginn 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro pro Kind. Der Kinderzuschlag steht Eltern zu, die zwar ihren eigenen Lebensbedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. 

5. Mehr Unterhalt für Kinder von getrennt Lebenden

Alleinerziehende Elternteile erhalten ab dem 1. Januar 2017 mehr Geld für ihre Kinder. Die Mindestbedarfssätze werden nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht. So stehen Kindern bis 5 Jahren nach Abzug des Kindergeldes monatlich 150 Euro, Kindern bis 11 Jahren 201 Euro und Kindern bis 18 Jahren 268 Euro zu. Die Bezugsdauer ist ab 2017 nicht mehr auf 72 Monate begrenzt und der Unterhaltsvorschuss gilt künftig für Trennungskinder bis zum 18. Lebensjahr und nicht mehr wie bisher bis zum 12. Lebensjahr. Allerdings profitieren Alleinerziehende von den Erhöhungen der Unterhaltsvorschüsse nur, wenn sie nicht auf Hartz IV angewiesen sind. Denn die verbesserten Leistungen werden mit dem ALG II verrechnet.  

6. Höhere Umzugspauschalen bei berufsbedingten Umzügen

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Kosten für seinen Umzug in Form einer Umzugspauschale steuerlich absetzen. Ab Februar 2017 erhöht sich die Pauschale abermals. Singles erhalten pro Umzug einen Betrag von 764 Euro – 2016 waren es noch 746 Euro. Ziehen zudem noch Kinder oder sonstige Angehörige mit um, erhöht sich der Betrag nochmals um 337 Euro. Die Umzugskostenpauschale kann in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben werden. Dazu gehören unter anderen folgende Kostenpunkte: Reise- und Fahrtkosten (z. Bsp. bei Wohnungsbesichtigungen), Transportkosten, Maklergebühr, doppelte Mietzahlungen (max. sechs Monate), Kosten für Herd (max. 230 Euro) und Heizofen pro Zimmer (max. 164 Euro) sowie Renovierungskosten und Ummeldegebühren.

7. Förderung für betriebliche Altersvorsorge steigt

Zum 1. Januar steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 6.350 Euro (West) und 5.700 Euro (Ost). Arbeitnehmer müssen 2017 bis zu diesen Einkommensgrenzen Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Nach Angaben der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erhöht sich damit gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert. Der geförderte Höchstbetrag steigt damit von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr.

8. Mehr Hartz IV durch neue Regelungen

Auch Hartz IV-Bezieher erhalten 2017 etwas mehr Geld, denn der Hartz IV-Satz steigt für leistungsberechtigte Erwachsene um 5 Euro auf monatlich 409 Euro. Schüler zwischen 6 und 13 Jahren erhalten sogar 21 Euro mehr, der Regelsatz steigt damit von 270 Euro auf 291 Euro. Jugendliche bekommen eine Erhöhung von 5 Euro: Statt bislang 306 Euro erhalten sie 311 Euro. Neben der Erhöhung sollten Empfänger der Sozialleistungen aber auch mit strengeren Richtlinien und Sanktionen bei Verstößen gegen die Hartz IV-Bestimmungen rechnen. Wer zum Beispiel ein zumutbares Jobangebot ausschlägt, muss mit höheren Abzügen als bislang rechnen.