Mietnebenkosten-Abrechnung prüfen - Geld und Energie sparen

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Mietnebenkosten sind laut dem Deutschen Mieterbund das Beratungsthema Nummer eins in Deutschland. Gründe dafür sind unter anderem die hohe Fehlerquote und die Unverständlichkeit der Abrechnungen. Nach Einschätzung der örtlichen Mietervereine ist jede zweite Abrechnung falsch, unvollständig oder nicht nachvollziehbar. Allerdings kann durch eine genaue Prüfung der Mietnebenkosten-Abrechnung viel Geld und Energie eingespart werden.

Den gesetzlichen Rahmen für die Mietnebenkosten setzt die Betriebskostenverordnung. Sie regelt, welche laufenden Kosten Vermieter abrechnen dürfen und welche nicht. Die Betriebs- oder Mietnebenkosten werden unterteilt in „warme“ und "kalte" Betriebskosten. Zu den "warmen" Betriebskosten gehören Kosten, die die Heizung oder das Warmwasser betreffen. „Kalte“ Betriebskosten sind Kosten, die nichts mit der Erwärmung der Wohnung zu tun haben, sondern beispielsweise für die Müllbeseitigung, Straßenreinigung oder Außenbeleuchtung fällig werden.

"Warme" Mietnebenkosten

Die „warmen“ Betriebskosten sind verbrauchsabhängig abzurechnen. Es ist Aufgabe des Vermieters, dafür zu sorgen, dass der tatsächliche Verbrauch exakt erfasst wird und die dafür notwendigen Erfassungssysteme mindestens einmal jährlich abgelesen werden. Wer zur Miete wohnt und über einen eigenen Strom- bzw. Gaszähler verfügt, hat selbst die Möglichkeit, durch einen sparsamen Verbrauch und einen regelmäßigen Strom-Preisvergleich bzw. Gas-Preisvergleich Energie und Geld zu sparen.

Wurde mit dem Vermieter jedoch eine Pauschalmiete vereinbart oder werden die Kosten eines Stromzählers auf mehrere Mietparteien aufgeteilt, muss der Vermieter den Stromanbieterwechsel vornehmen, da er Vertragspartner des jeweiligen Stromanbieters ist. Der Vermieter sollte in dem Fall, dass mehrere Wohnparteien gemeinsam einen Strom- oder Gaszähler nutzen, darum gebeten werden, die Versorger zu vergleichen und das günstigste Angebot zu wählen.

"Kalte" Mietnebenkosten

Zu den „kalten“ Betriebskosten zählen laut Betriebskostenverordnung unter anderem die Grundsteuer, die Wasserversorgung und Entwässerung, die Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Sach- und Haftpflichtversicherung sowie die Gebäudereinigung. Des Weiteren gehören auch die Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Räume wie Treppen, Keller oder Flure, die Kosten für die Schornsteinreinigung sowie die Kosten für den Betrieb von Gemeinschafts-antennen oder Kabelfernsehen zu den „kalten“ Betriebskosten.

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass Vermieter zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet sind. Das bedeutet, der Vermieter ist daran gebunden, sparsam und ökonomisch zu wirtschaften, also die „kalten“ Betriebskosten für die Mieter durch den Vergleich verschiedener Angebote so gering wie möglich zu halten. Der Vermieter sollte regelmäßig einen Strom-Preisvergleich machen, um seine Mieter nicht mehr als nötig für den Strom, der beispielsweise zur Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Räume verwendet wird, zahlen zu lassen.


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