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Leasingvertrag kündigen: Möglichkeiten und Sonderfälle

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Leasingvertrag kündigen wegen Corona: Bisher keine neuen Regelungen

Der Ausbruch der Corona-Pandemie hat bisher zu keinen Veränderungen rund um die Kündigung von Leasingverträgen geführt: Mit Ausnahme von explizit kündbaren Verträgen können Leasingvertrage nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, die weiter unten erläutert werden. Der Leasingnehmer kann außerdem versuchen, jemanden zu finden, der seinen laufenden Vertrag übernimmt. Allerdings muss die Leasinggesellschaft dem zustimmen. Der Rechtsnachfolger muss eine entsprechende Bonität aufweisen.

Leasingraten aussetzen wegen Corona

Auf Stundung der Leasingraten besteht aktuell ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch – im Gegensatz zur Stundung von Ratenkrediten. Leasingnehmer sind auf die Kulanz der Leasinggesellschaft angewiesen.

Mögliches Modell ist in der Verhandlung

Doch der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. sieht Stundungen als eine Option, die durch Corona angeschlagenen Unternehmen zu entlasten. Allerdings sollte eine Stundung bei einem Leasingvertrag wegen Corona durch staatliche Garantien abgesichert werden. Darüber hinaus fordert der Verband, dass Leasing, analog zu Krediten, bei den Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Landesinvestitionsbanken ebenso berücksichtigt wird, wie bei dem geplanten Notfallfonds. Angedacht ist eine Stundungsdauer von drei bis sechs Monaten.

Das vom Verband vorgeschlagene Modell bedarf allerdings rechtlicher Änderungen im Insolvenzrecht und im Aufsichtsrecht. Darüber hinaus steht in diesem Zusammenhang die bisherige 90-Tage-Regelung zur Diskussion. Diese besagt, dass ein Leasingnehmer, wenn er mindestens 90 Tage vor Ablauf des alten Vertrages ein neues Fahrzeug least, für die restlichen drei Monate nur noch 50 Prozent der Raten bezahlen muss.

Kündigungsvorlage für Ihren Leasingvertrag

Die Möglichkeiten, einen Leasingvertrag einseitig zu kündigen, sind begrenzt und helfen eher dem Leasinggeber als dem Leasingnehmer. Während der Grundmietzeit ist grundsätzlich keine Kündigung vorgesehen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Zum einen kann das Leasing in einigen Fällen außerordentlich gekündigt werden, wie auch jedes andere Dauerschuldverhältnis. Zum anderen gibt es auch kündbare Leasingverträge, in denen keine Grundmietzeit festgelegt wird. Grundsätzlich muss man den Leasingvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung muss unterschrieben sein, als solche zu erkennen sein und innerhalb der Kündigungsfristen stattfinden.

Ist Ihr Leasingvertrag kündbar, können Sie den Namen des Anbieters im folgenden Feld eingeben, um eine vorausgefüllte Kündigungsvorlage zu erhalten. Diese können Sie direkt abschicken.

Jetzt Anbieter kündigen

Alternativen zur Kündigung

Statt einen Leasingvertrag zu kündigen, kann während der Grundmietzeit zudem auch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem Fall leistet der Leasingnehmer eine Abstandszahlung, um den Leasinggeber für den Investitionsaufwand zu entschädigen. Eine weitere Alternative bietet die Leasingübernahme.

Fristlose Kündigung durch Leasinggeber

Kommt der Leasingnehmer seinen Zahlungen nicht nach, kann der Leasinggeber den Vertrag fristlos kündigen. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht beim Leasing eines Gewerbetreibenden, wenn er mindestens zwei aufeinander folgende Leasingraten schuldet. Ein bloßer Rückstand ist nicht für eine fristlose Kündigung ausreichend. Auch wenn der Leasingnehmer danach eine Rate einzahlt, kann die Kündigung ausgesprochen werden, solange er mit der zweiten noch im Verzug ist.

Beim Verbraucherleasing ist die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung beim Zahlungsverzug eingeschränkt. Auch hier kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn mindestens zwei folgende Ratenzahlungen nicht eingegangen sind. Der Leasinggeber muss dem Verbraucher jedoch eine Frist von zwei Wochen einräumen, um den rückständigen Betrag zu zahlen, und ihn darüber schriftlich benachrichtigen. Erst danach kann er den Leasingvertrag kündigen.

Kündigung nach Totalschaden am Leasingfahrzeug

Beim Kfz-Leasing besteht ein Recht auf kurzfristige Kündigung, wenn ein Totalschaden, ein Verlust des Fahrzeuges oder ein nicht unerheblicher Schaden vorliegt. Da der Leasingnehmer die Sachgefahr übernimmt, ist er im Kfz-Bereich verpflichtet, einen Teilschaden selber zu reparieren. Bei einem Totalschaden ist sogar das Beschaffen eines gleichwertigen Fahrzeuges vorgesehen.

Damit er diesen Aufwand umgehen kann, hat er die Möglichkeit, bei einem Totalschaden den Kfz-Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen. Wird das Leasinggut gestohlen, greift die Kündigungsmöglichkeit nicht, wenn das Fahrzeug aufgefunden wurde und eine Reparatur ohne zu erwartende Restmängel durchgeführt werden kann. Ist jedoch eine erhebliche Beschädigung vorhanden, kann auch der Leasingnehmer von seinem kurzfristigen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

In Sonderfällen den Leasingvertrag kündigen

Verstirbt der Leasingnehmer, können der Erbe und auch der Leasinggeber den Vertrag nach den gesetzlichen Fristen – laut § 580 BGB einen Monat nach Kenntnisnahme – kündigen.

Zu weiteren Kündigungsmöglichkeiten gehört die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Diese ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für den Leasinggeber wäre solch ein wichtiger Grund, wenn seine Rechte bedeutend verletzt oder gefährdet werden – beispielsweise, wenn der Leasingnehmer das Auto nicht fachgerecht oder sachgerecht benutzt beziehungsweise Dritten überlässt. Werden bei Vertragsabschluss Tatsachen verschwiegen, die zum Beispiel die Kreditwürdigkeit des Leasingnehmers betreffen, ist auch hier eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund gegeben.

Leasingübernahme: Vertrag abgeben statt zu kündigen

Für den Leasingnehmer gibt es aber in einigen Fällen einen entspannten Ausweg: Er kann den Vertrag an einen anderen Leasingnehmer abgeben. Dieser tritt in den Vertrag ein, zahlt die Raten und fährt mit dem Auto. Leasinggesellschaft und unter Umständen eine beteiligte Bank müssen dem Wechsel zustimmen. Für diese Leasingübernahme gibt es mittlerweile Wechselbörsen im Internet. Solch eine Leasingübernahme spart dem Betroffenen viel Geld, denn hohe Rücknahmegebühren für eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages fallen hier weg.