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Kfz-Versicherungsschutz nicht unnötig aufs Spiel setzen

Text: Verivox

Wer eine Kfz-Versicherung abschließt, baut darauf, dass er im Schadensfall wenig zu befürchten hat. Was viele Versicherte häufig unterschätzen: Der Versicherungsschutz steht schnell auf Messers Schneide, wenn vertraglich vereinbarte Verhaltensgrundsätze nicht eingehalten werden. Diese Verhaltensgrundsätze werden im Versicherungsjargon „Obliegenheiten“, deren Nichteinhaltung „Obliegenheitsverletzungen“ genannt. Der Versicherer kann Sanktionen verhängen, wenn diese nicht beachtet werden - im schlimmsten Fall darf er sogar sämtliche Leistungen verweigern.

Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen vertragliche und gesetzliche Verhaltensgrundsätze, ist der Versicherer von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit. Resultiert der Schaden jedoch aus einer einfach fahrlässigen Handlung, bleibt der Versicherungsschutz unangetastet. Bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen werden Versicherungsleistungen, abhängig von der Schwere der Schuld, gekürzt.

Worauf der Versicherte im Einzelnen achten muss - also welche Handlungs- und Unterlassungspflichten gelten - werden in der Regel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kfz-Versicherung festgehalten.

Verwendungsklausel

So darf das Fahrzeug nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Ist nämlich im Versicherungsvertrag ausschließlich die private Nutzung des Pkw vereinbart, ist auch nur diese versichert (Verwendungsklausel). Keinen Versicherungsschutz darf der Versicherte erwarten, wenn das Fahrzeug bei verbotenen Rennveranstaltungen, wie etwa Straßenrennen, zum Einsatz kommt (Rennklausel).

Führerschein- und Alkoholklausel

Auch das Fahren ohne Führerschein gilt als Vertragsverletzung (Führerscheinklausel). Wer betrunken Auto fährt, muss ebenfalls damit rechnen, dass der Versicherer die Leistungen im besten Fall kürzt (Alkoholklausel). Bei Schwarzfahrten besteht kein Versicherungsschutz für den unberechtigten Fahrer. Von einer Schwarzfahrt wird gesprochen, wenn eine Person ohne das Wissen und den Willen des Fahrzeughalters das Fahrzeug bewegt.

Ruheversicherungsklausel

Wird das Fahrzeug stillgelegt, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Ruheversicherung. Voraussetzung für die Ruheversicherung ist jedoch, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt wird (Ruheversicherungsklausel).

Prämienzahlungen

Neben den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind auch gesetzliche Regelungen zu beachten. Grundlage der Leistungspflicht des Versicherers ist die fristgerechte Zahlung der Erst- und Folgeprämien (Pflicht zur Prämienzahlung). Bleibt der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist im Zahlungsverzug, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht entbunden und kann zudem vom Vertrag zurücktreten (Erstprämienverzug) beziehungsweise den Vertrag der Kfz-Versicherung kündigen (Folgeprämienverzug).

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen

Mit Vertragsstrafen muss rechnen, wer bei Abschluss der Autoversicherung seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Die Anzeigepflicht umfasst die wahrheitsgemäße Auskunft über eine Vielzahl von Fragen, zum Beispiel wer mit dem Fahrzeug fahren wird oder welche jährliche Kilometerleistung zu erwarten ist (vorvertragliche Anzeigepflicht). Der nachträgliche Einbau von Fahrzeugteilen muss ebenso der Versicherung gemeldet werden. Die nachträgliche Erhöhung der zu versichernden Gefahr kann zur Leistungsfreiheit, zum Kündigungsrecht oder zum Ausschluss der erhöhten Gefahr führen (Gefahrstandspflicht).

Schadensfälle müssen dem Versicherer innerhalb einer Woche gemeldet werden (Anzeigepflicht). Auch wenn der Versicherte nicht der Unfallverursacher war, ist es sinnvoll, den Schaden bei der eigenen Versicherung anzugeben. Die Kfz-Versicherung regelt nämlich nicht nur die Schadensabwicklung, sondern kümmert sich auch darum, unberechtigt erhobene Ansprüche abzuwehren.

Eine unmittelbare, lückenlose Aufklärung des Sachverhalts durch den Versicherungsnehmer (Aufklärungspflicht) trägt maßgeblich dazu bei. Wer am Unfallort alles Mögliche tut, um die Folgen des Schadens zu mindern, trägt auch seiner Schadenminderungspflicht Rechnung. Muss das Fahrzeug aufgrund eines Schadens verwertet oder instand gesetzt werden, ist vorab die Weisung des Versicherers einzuholen (Pflicht zur Weisungseinholung).

Verschuldensabhängige Quotelung

Ein umfassender Versicherungsschutz setzt also voraus, dass die genannten Obliegenheiten und Rechtspflichten beachtet werden. Aber was passiert, wenn ein Schadensfall im Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung eintritt? Je nachdem wie schwer die Pflichtverletzung war, kann der Versicherer nun 0 %, 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % der Leistung kürzen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der verschuldensabhängigen Quotelung verwendet.

Voraussetzung für eine Leistungskürzung der Versicherungsgesellschaft ist aber immer, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat und das Schadensereignis im kausalen Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung steht. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Für typische Schadensfälle in der Kfz-Versicherung – etwa für das Missachten eines Stoppschildes oder einer roten Ampel (Rotlichtverstoß), einer verkehrsgefährdenden Bereifung oder Fahrten unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss – wurde zwischenzeitlich ein Orientierungsrahmen erarbeitet.