Internet am Arbeitsplatz

dpa/tmn
Bild: Zwei Männer und eine Frau in Anzügen schauen auf ein Laptop

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Arbeitgeber dürfen regeln, in welchem Umfang ihre Mitarbeiter den Internetzugang am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen können. Der Betriebsrat habe in diesem Fall kein grundsätzliches Recht auf Mitbestimmung, berichtet der Personalverlag in Bonn. So können entsprechende Regelungen schon per Arbeitsvertrag getroffen werden. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise die private Nutzung auch ganz verbieten.

Nicht immer sei der harte Weg allerdings der beste. Schließlich könne auch die Kontrolle des totalen Internetverbots teuer und zeitaufwendig sein. In der Praxis sei häufig ein Mittelweg sinnvoller, so der Fachverlag.

So könnte die private Nutzung des Internetzugangs zeitlich beschränkt werden, beispielsweise auf zehn Stunden pro Monat in den Pausen, in der Freizeit oder außerhalb der Kernzeiten des Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass grundsätzlich immer nur von einem mit einem Virenschutzprogramm gesicherten PC aus im Internet gesurft wird.

Zwar kann der Arbeitgeber allein entscheiden, ob er die private Web-Nutzung erlaubt. Geht es um die Ausgestaltung oder die Kontrolle der privaten Nutzung, hat der Betriebsrat wegen seines Mitbestimmungsrechts aus Paragraf 87 Absatz 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beziehungsweise Paragraf 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitspracherecht. Arbeitgeber sollten deshalb ihren Betriebsrat möglichst früh und umfassend an einer entsprechenden Regelung beteiligen.




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