Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Finanz- und Versicherungstipps für Hochzeitspaare

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Paare ist ein gemeinsamer Familientarif günstiger als einzelne Policen für beide Partner.
  • Bei Vorsorgeversicherungen können sich Ehepartner gegenseitig absichern, indem sie das Bezugsrecht anpassen.
  • Wer nicht zum Notar geht, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Ehepaare können ihre Vermögen aber auch in einer Gütergemeinschaft zusammenlegen oder im Ehevertrag eine Trennung der Güter vereinbaren.
  • Wenn beide Partner ähnlich verdienen, ist in der Regel eine Einstufung in die Steuerklasse IV passend. Paare mit unterschiedlichen Einkommen haben mit den Steuerklassen III und V monatlich mehr Netto in der Tasche.

Gemeinsames Glück – gemeinsam abgesichert? Wer sein Leben künftig mit dem Partner teilt, kann auch Versicherungsverträge und Finanzen zusammenlegen.

Tipp: Nehmen Sie den Start ins Eheleben als Anlass, eine Checkliste zu Ihren Versicherungsverträgen und Finanzen zu machen.

So stellen sich Paare finanziell für die gemeinsame Zukunft auf und verbessern gleichzeitig ihren Versicherungsschutz.

Gemeinsame Sache bei Versicherungen machen

Ein Familientarif lohnt sich für Ehepartner besonders bei Sachversicherungen wie der Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung.

Privathaftpflichtversicherung

Haben beide Partner bereits eine private Haftpflichtversicherung, kann die zuletzt abgeschlossene Police aufgelöst werden. Der ältere Vertrag bleibt bestehen und wird von einem Single-Tarif in einen Familientarif umgestellt. Gibt es inzwischen günstigere und leistungsstärkere Tarife, so kann zum nächsten Kündigungstermin gekündigt und eine neue Police abgeschlossen werden.

Hausratversicherung

Wenn Paare in eine gemeinsame Wohnung ziehen, werden zwei getrennte Hausratpolicen überflüssig. Auch hier kann der jüngere Vertrag in der Regel aufgehoben werden. Wichtig für die bestehende Police: Überprüfen Sie gemeinsam, ob der Versicherungsschutz noch zur neuen Lebenssituation passt. Ist der Gesamtwert durch die Zusammenlegung des Haushaltes gestiegen, sollte auch die Versicherungssumme neu angepasst werden.

Rechtsschutzversicherung

Auch beim Rechtsschutz haben viele Unverheiratete einen Single-Tarif, den sie nun in eine Familienversicherung umwandeln können. Achten Sie beim Verkehrsrechtsschutz darauf, nicht nur ein einzelnes Auto zu versichern, sondern den Schutz auf alle genutzten Fahrzeuge auszuweiten.

Kfz-Versicherung

Wer bisher als Alleinfahrer bei der Autoversicherung gemeldet ist, kann den Ehepartner hinzufügen. Ein Mehrbeitrag wird bei gleichaltrigen Partnern nicht fällig.

Bei Vorsorgeversicherungen gegenseitig absichern

Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung kann jetzt erneut überprüft werden. Besonders wenn einer der beiden Partner Hauptverdiener ist, können Paare die versicherte Rente über die Nachversicherungsgarantie erhöhen. Denn wenn der Hauptverdienst wegfällt, muss die Berufsunfähigkeitsrente zwei Personen finanziell absichern.

Lebens- und Unfallversicherung

Eine langfristige Absicherung ist besonders bei Lebens- oder Unfallversicherungen wichtig. Bestehen bereits Versicherungen, so kann das Bezugsrecht angepasst werden. Ehepartner können sich hier als Begünstigte eintragen lassen und somit gegenseitig absichern.

Vermögensverhältnisse rechtzeitig regeln

Niemand will bei der Hochzeit schon an eine Trennung denken – doch was geschieht in der Ehe mit den einzelnen Vermögen und wem soll was gehören, wenn das gemeinsame Glück scheitert? Paare sollten ihre Finanzen rechtzeitig ordnen, damit für die Zukunft beider Partner ausreichend vorgesorgt ist.

Zugewinngemeinschaft: Vermögen ausgleichen

Wer heiratet und nichts weiter notariell regelt, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer der Güter, die er in die Ehe eingebracht hat und während der Ehe erarbeitet. Geht die Ehe in die Brüche, wird das Vermögen zusammengerechnet, das während der gemeinsamen Zeit hinzugekommen ist; dieser Zugewinn wird dann gleichmäßig an beide Partner verteilt. Stirbt einer der Partner, so steht dem Hinterbliebenen die Hälfte des vom anderen Ehegatten geschaffenen Zugewinns steuerfrei zu.

Gütergemeinschaft: Aus zwei mach eins

Möchten Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihre vorherigen Vermögen zusammenlegen, können sie im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbaren – damit teilen sie sich jedoch nicht nur das gemeinsame Vermögen, sondern auch mögliche Schulden. Vor der Zusammenlegung sollten Ehepaare eine Vermögensaufstellung durchführen, um einen ausreichenden Überblick über die finanzielle Gesamtsituation zu erhalten.

Gütertrennung: Vermögen getrennt halten

Weniger verbreitet ist in Deutschland die Gütertrennung. Hier bleiben beide Partner Eigentümer ihres Besitzes, wie Immobilien, Aktien oder Schmuck. Es gibt keinen Zugewinn wie in den meisten Ehen und bei einer Scheidung findet kein Vermögensaugleich statt. Im Falle eines Erbnachlasses muss der hinterbliebene Partner den vollen Betrag versteuern, der über dem Freibetrag von 500.000 Euro liegt.

Ob Ehepartner ihre Vermögen getrennt halten oder nicht, macht sich bei der Erbschaftsteuer bemerkbar: Beträgt der Zugewinn während der Ehe 2 Millionen Euro, fallen Steuern auf den Betrag von 1,5 Millionen Euro an. In der Zugewinngemeinschaft bliebe dagegen die Hälfte des Zugewinns, also 1 Million, steuerfrei – plus dem Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Ist der Freibetrag überschritten, kostet die Trennung der Güter daher mehr als die steuergünstigere Zugewinngemeinschaft. Eine einmal vereinbarte Gütertrennung kann zwar für die Zukunft aufgehoben werden, aber steuerlich nicht mehr rückwirkend geändert werden.

Gut zu wissen: Ein Ehevertrag mit der Festlegung des Güterstandes ist keine Pflicht, er empfiehlt sich aber besonders bei größeren Vermögen – oder wenn Partner und Kinder aus einer früheren Ehe weiter versorgt werden sollen. Ändern sich die Lebensumstände, können Paare ihren Ehevertrag beim Notar erneut anpassen.

Lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?

Steuerklasse IV

Mit der Heirat werden beide Ehepartner in die vorgegebene Steuerklasse IV eingestuft. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide ähnlich viel verdienen. Der Vorteil: Für die Steuerzahler fallen nur selten Steuernachzahlungen an, weil die Abzüge ähnlich hoch bleiben. Mit dem Faktorverfahren werden die beiden Einkommen gleichmäßiger besteuert. Liegen die Einkommen auseinander, können Ehepartner beim Finanzamt das Ehegattensplitting beantragen.

Steuerklassen III und V

Für Paare mit unterschiedlich hohem Einkommen kann sich auch eine Änderung der Steuerklasse lohnen – besonders wenn ein Ehepartner circa 60 Prozent oder mehr des Familieneinkommens verdient. Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt die günstigere Steuerklasse III, derjenige mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V. Die Änderung der Steuerklassen zahlt sich finanziell aus: Ehepaare haben im Monat mehr Netto in der Tasche. In der Praxis zahlt der besser verdienende Partner weniger Steuern als er eigentlich müsste. Kann das Paar in der Steuererklärung allerdings nicht genügend abzugsfähige Ausgaben – wie Fahrtkosten oder Altersvorsorge – geltend machen, droht eine Nachzahlung.

Gut zu wissen: Am Jahresende macht die Wahl der Steuerklassen keinen Unterschied, denn die Steuerschuld ist dieselbe. Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen, die lieber monatlich mehr Netto auf dem Konto möchten, können jedoch auf die Steuerklassen III und V setzen. Ein Antrag auf Änderung der Steuerklasse wird schriftlich beim Finanzamt eingereicht. Ihre Steuerklasse können Sie nur einmal pro Jahr ändern.