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Zinsgewinne versteuern: Günstigerprüfung möglich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Auf Kapitalerträge wird seit 2009 die Abgeltungsteuer fällig. Dabei behält die Bank die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt ein, erklärt der Bund der Steuerzahler. Sparer haben allerdings auch die Möglichkeit, Kapitalerträge in die Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen und darauf den persönlichen Steuersatz anzuwenden.

Dafür muss die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Dann prüft das Finanzamt, ob die tarifliche Besteuerung der Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt. "Wer bei der Steuererklärung vergessen hat, die Günstigerprüfung zu beantragen, kann Einspruch einlegen", erklärt Constanze Grüning vom Steuerzahlerbund. Der Steuerzahler hat dafür bis zu einem Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids Zeit.

Kann der Antrag auf Günstigerprüfung aber auch noch gestellt werden, wenn kein Einspruch eingelegt und der Steuerbescheid dann bestandskräftig wurde? Diese Frage muss jetzt der Bundesfinanzhof klären. Nach Ansicht der Vorinstanz, dem Finanzgericht Niedersachsen, gibt es gute Argumente dafür, dass der Antrag nicht an diese Frist gebunden ist.

Das heißt: Selbst wenn Steuerbescheide von Anlegern bereits bestandskräftig sind, können sie die Günstigerprüfung noch beantragen. Dazu müssen sie sich auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 14/13 beziehen, erklärt Grüning. Wichtig zu beachten: Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, können den Antrag auf Günstigerprüfung nur gemeinsam stellen.