Wie sich Verbraucher gegen Datenhandel wehren können
Jedes Unternehmen darf Informationen sammeln, die es zur Pflege einer Kundenbeziehung braucht. So speichern Banken beispielsweise neben den persönlichen Daten des Kontoinhabers auch jede Kontobewegung. Spezialisierte Adresshändler dagegen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur eine eng begrenzte Zahl von Daten sammeln - dies allerdings auch ohne Einwilligung des Verbrauchers: Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel. Juristen bezeichnen dies als Listenprivileg.
Ist der Handel mit Verbraucherdaten ohne Einschränkung erlaubt?
Nein. Unternehmen dürfen ohne zusätzliche Einwilligung nur Informationen weitergeben, die ihnen das Listenprivileg gewährt. Bei ausdrücklicher Zustimmung können sie aber auch andere persönliche Daten weitergeben. So gibt es in Preisausschreiben oft geschickt getarnte Einwilligungsklauseln. Hier heißt es häufig: "Ich stimme der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken zu." Verbraucher sollten sich also genau überlegen, ob sie ihr Okay dazu geben wollen.
Wie kommen die Unternehmen in den Besitz meiner Daten?
Außer Preisausschreiben nutzen Adresshändler häufig öffentliche Quellen wie Telefon- und Adressbücher, E-Mail-Verzeichnisse oder private Internet-Seiten, teils auch Zeitungsanzeigen als Informationsquelle. Daneben machen die Firmen auch sogenannte Haushaltsumfragen, bei denen sie Detailinformationen bei den Verbrauchern abfragen. Attraktive Preise sollen die Verbraucher häufig zur Teilnahme bewegen, auch hier gilt es also abzuwägen.
Wie nutzen die Firmen die Informationen?
Die Adresshändler füttern ihre Datenbanken mit den Details. Unternehmen, die die Verbraucherdaten der Adresshändler nutzen, sieben dann aus den teils gigantischen Datenbeständen aus, wer als Kunde in Frage kommt. Danach können gezielt Werbebriefe verschickt oder Telefonanrufe gestartet werden.
Wie kann ich den Handel mit meinen Daten verhindern?
Verbraucher können Unternehmen jederzeit die Weitergabe ihrer Daten untersagen - auch den Adresshändlern. Eine entsprechende schriftliche Erklärung könnte beispielsweise lauten: "Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke und für die Markt- oder Meinungsforschung." Durch eine solche Erklärung verbieten Verbraucher den Unternehmen auch die Zusendung von Werbematerial.
Wie kann ich mich gegen Werbebriefe wehren?
Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen empfiehlt Verbrauchern, sich hierzu in die sogenannte Robinson-Liste beim Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) eintragen zu lassen. Der DDV gibt die Eintragung an seine Verbandsmitglieder weiter, zu denen auch viele Adresshändler gehören.
Was sollte ich bei Werbeanrufen tun?
Werbeanrufe sind ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung verboten. Allerdings dürfen Unternehmen zur Pflege einer bestehenden Kundenbeziehung anrufen. Bei unerlaubten Anrufen sollten Verbraucher entweder einfach auflegen oder versuchen, den Namen des anrufenden Unternehmens herauszufinden. Die Verbraucherzentralen sammeln diese Daten und leiten unter Umständen rechtliche Schritte ein.
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