Widerspruch gegen Gasrechnungen - Verband sieht wenig Risiken
dpa | 18.08.2006
Hamburg (dpa) - Verbraucher können die Zahlung überhöhter Gas- und Stromrechnungen verweigern. Das ergibt sich aus Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zahl der Verbraucher, die sich auf diese Vorschrift berufen und Widerspruch gegen Rechnungen ihrer Energieversorger einlegen, nimmt nach Angaben des Bundes der Energieverbraucher (BdE) zu. Teilweise seien es bis zu zehn Prozent der Kunden einzelner Unternehmen.
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Verbraucher gingen dabei nur ein geringes Risiko ein, da die Versorger sich meist weigerten, ihre Preiskalkulation offen zu legen. Das ist erforderlich, um zu beweisen, dass Preise der von Paragraf 315 BGB geforderten Billigkeit entsprechen, also nicht überhöht sind. Diese Rechtsauffassung hätten verschiedene Gerichte in aktuellen Urteilen bestätigt, teilte der BdE mit. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe entschieden, dass Gasversorger ihre Preisberechnungen auch dann offen legen müssen, wenn ihre Preise unter dem Durchschnitt liegen, "da es denkbar ist, dass sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprechen." (Az: 7 U 194/04).
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