Weihnachtsfeier: Unfallversicherung nicht immer zuständig
Stand: 23.11.2015
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Köln - Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht in jedem Fall bei Verletzungen im Rahmen von Weihnachtsfeiern einspringen. Der Schutz besteht nur, wenn es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handelt, zu der zum Beispiel die Firmenleitung eingeladen hat.
Das teilt die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) mit.
Der Hin- und Rückweg zur Feier ist versichert, wenn Mitarbeiter den direkten Weg nehmen. Wer auf dem Rückweg zum Beispiel noch für einen Absacker in einer Kneipe einkehrt, verliert den Schutz.