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Wann die Restschuldpolice bei Krankheit der Psyche zahlen muss

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Köln - Der Versicherungsschutz von Restschuldpolicen greift in der Regel nicht bei psychischen Erkrankungen. Was aber, wenn ein psychisches Leiden Folge einer körperlichen Erkrankung ist? Diese Frage musste das Landgericht Köln klären.

In dem Fall wurde bei einer Versicherten Krebs diagnostiziert. Nachdem die Restschuldversicherung zunächst gezahlt hatte, stellte sie die Zahlungen später ein, als die Frau wegen der verabreichten Krebs-Medikamente depressiv wurde und arbeitsunfähig blieb. Die Begründung der Versicherung: Die psychische Erkrankung sei vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Vor Gericht konnte sich die Auffassung der Versicherung jedoch nicht durchsetzen. Denn die psychische Erkrankung war Folge der wegen der Krebserkrankung verordneten Medikamente. Da aber psychische Leiden, die einen organischen Ursprung haben, bei anderen Versicherungstypen nicht vom Schutz ausgeschlossen seien, müsse dies auch bei der Restschuldversicherung gelten. Damit musste die Versicherung die vereinbarten Leistungen weiter zahlen.

(Aktenzeichen: LG Köln 23 O 35/10)