Vorsteuerabzug bei Solaranlagen schnell geltend machen
München - Wer eine Solaranlage auf dem Dach installieren lässt, kann diesen Betrieb als Gewerbe anmelden. Dadurch könne das Finanzamt die in den Installationskosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten, wie der Bundesfinanzhof urteilte (AZ: V R 10/07). Dafür sei lediglich ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern notwendig. Dies führe dazu, dass die Vorsteuern in Höhe von einigen 1000 Euro erstattet werden.
Allerdings müsse die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zugeordnet und dies dem Finanzamt zeitnah zur Anschaffung mitgeteilt werden. Dazu reiche es aus, die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen.
Im vorliegenden Urteil verweigerte das Gericht einem Solaranlagenbesitzer den Vorsteuerabzug, weil dieser erst fünf Jahre nach der Anschaffung die Erstattung mit einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung beantragt hatte.
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