Von Sprit bis Versicherung: Autofahrer müssen weniger zahlen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 14.04.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
München - Die Kosten für Anschaffung und Unterhalt von PKWs sind im Jahresvergleich um 3,6 Prozent gesunken. Das ergibt der aktuelle Kraftfahrerpreis-Index, wie der ADAC mitteilt.
Zusammen mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt der Autoclub vierteljährlich die Kosten. Zum einen entlasten um 13,5 Prozent gesunkene Kraftstoffpreise die Autofahrer. Die Kosten für Autoversicherungen sanken im selben Zeitraum um 2 Prozent. Für Reparaturen mussten Fahrer dagegen im Schnitt 2 Prozent mehr ausgeben. Die Kosten für neue Autos stiegen um 1,1 Prozent, die von Ersatzteilen sowie Zubehör um 1 Prozent. Für Garagen musste man 0,9 Prozent mehr Miete zahlen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Grundsätzlich ist zwischen der Kfz-Haftpflicht, der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung zu unterscheiden.
Die Haftpflicht benötigen Sie, weil der Gesetzgeber es im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorschreibt. Sie können in Deutschland kein Auto zulassen, ohne dass es in der Haftpflicht versichert ist. Der Nachweis gilt als erbracht, sofern Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen können. Wenn Sie die Haftpflicht einmal nicht bezahlen, legt die Zulassungsbehörde Ihnen das Auto still. Hintergrund ist, dass kein Opfer eines Verkehrsunfalls auf den Schäden sitzenbleiben soll. Die Haftpflicht springt ein, wenn Sie einen Unfall verursachen oder zumindest eine Teilschuld tragen. Dann zahlt die Versicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden an Dritten bis zur vereinbarten Versicherungssumme und in dem Umfang, wie Sie dafür haften. Die Kfz-Haftpflicht kommt folglich für gegen den Fahrzeughalter gerichtete Schadensersatzansprüche Dritter auf.
Im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Abschluss einer Kaskoversicherung freiwillig. Die Kaskoversicherung reguliert Schäden an Ihrem Fahrzeug. Es wird unterschieden zwischen einer Teilkasko-und einer Vollkaskoversicherung. Während eine Teilkaskoversicherung durch Brand, Explosion, Diebstahl, Wild, Marderbisse, Glasbruch, Kurzschluss oder Unwetter verursachte Fahrzeugschäden deckt, übernimmt die Vollkaskoversicherung zusätzlich die Absicherung von Schäden, die durch Vandalismus, Fahrerflucht oder einen selbstverschuldeten Unfall an Ihrem Fahrzeug entstehen können.
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Ja. Sollten Sie nach erfolgter Unterzeichnung vom Vertrag zurücktreten wollen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt aller Vertragsunterlagen, einschließlich der Widerrufsbelehrung. Den Widerruf senden Sie bitte schriftlich direkt an die Versicherungsgesellschaft, von deren Vertrag Sie zurücktreten möchten. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben.
Beachten Sie aber, dass das Widerrufsrecht erlischt, sofern der Versicherungsvertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten vollständig erfüllt ist. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, sobald Sie die erste Versicherungsprämie gezahlt haben. Darüber hinaus besteht kein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.