Vodafone: Abschreibungen rechtlich normal - Höhe ungewöhnlich

dpa | 07.06.2004
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Berlin (dpa) - Die Pläne des Telekommunikations-Konzerns Vodafone, Buchverluste aus der Übernahme der früheren Mannesmann AG durch Steuereinsparungen in Milliardenhöhe auszugleichen, haben eine heftige Debatte ausgelöst. Von einem "völlig normalen Schritt entsprechend der Steuergesetze" sprechen Juristen - von einem "Abzockerskandal" dagegen Politiker und einige Volkswirte. Als ungewöhnlich gilt eher die Höhe der beantragten Summe mit Teilwertabschreibungen von 50 Milliarden Euro und die hohe Wertminderung nach Geschäften zwischen Konzerngesellschaften.

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Grundsätzlich muss sich die Tatsache, dass Vermögensgegenstände nach einem Zeitraum weniger wert sind, auch in den Büchern eines Unternehmens widerspiegeln. Schon nach dem Handelsrecht und dem Vorsichtigkeitsprinzip dürfen sich Kaufleute nicht reicher machen. Vermögensverlust in Büchern - der Buchverlust - kann beim Finanzamt als Teilwertabschreibung geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu senken. Mit Teilwertabschreibungen versuchen Unternehmen, geringere Gewinne auszuweisen, damit die Körperschaftsteuer niedriger ausfällt. Zahlreiche Konzerne haben dieses Instrument bereits genutzt.

Die Regeln haben sich aber geändert. Seit 2002 sind solche Fälle nicht mehr in dem Mass möglich. Eine steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen setzt seit 1999 eine dauernde Wertminderung voraus. Blosse Kursschwankungen reichen nicht aus. Letztlich müssen die Finanzbehörden vor Ort prüfen, ob die Wertminderung dauerhaft und vom Umfang her gerechtfertigt ist. Von 2002 an wiederum dürfen Kapitalgesellschaften Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen steuerlich nicht mehr geltend machen.

Konzerne können den Buchverlust mit Gewinnen aus früheren oder folgenden Jahren verrechnen, so dass sie - selbst bei Milliarden- Gewinnen - auf Jahre keine Steuern zahlen. Bis Ende 2003 konnten in Deutschland erzielte Gewinne mit Verlusten auf Null gedrückt werden. Im Zuge weiterer Gesetzesänderungen unter Rot-Grün gilt sei 2004 aber eine Mindestgewinnbesteuerung. Danach müssen 40 Prozent des aktuellen Gewinns versteuert werden. Maximal 60 Prozent dürfen mit Verlusten verrechnet werden.



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