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Versicherungsschutz: Grobe Fahrlässigkeit einschließen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Eine brennende Zigarette verursacht einen Wohnungsbrand, über ein gekipptes Fenster kommt ein Einbrechern ins Haus: Durch Unachtsamkeiten können schnell größere Schäden entstehen. Damit der Versicherer die Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht kürzt, sollten Kunden auf eine wichtige Klausel achten, rät der Bund der Versicherten (BdV): den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Denn in diesen Fällen zahlt die Versicherung - außer bei Vorsatz - in jedem Fall.

Wenn keine solche Klausel vorliegt, hängt es davon, wie fahrlässig der Versicherte gehandelt hat. Unterschieden wird in zwei Kategorien: die einfache und die grobe Fahrlässigkeit. Bei Schadensfällen die einfach durch Unachtsamkeit entstanden sind, liegt meist leichtes fahrlässiges Handeln vor. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man in der Wohnung von Bekannten aus Versehen gegen eine teure Vase stößt und diese kaputt geht. "In diesem Fall würde eine Versicherung in der Regel den Schaden zahlen", sagt Oliver Meixner, Anwalt für Versicherungsrecht. Anders ist das oft bei grober Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn in bestimmten Situationen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Das Problem: Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist nicht immer eindeutig. "Das wird durch subjektive und objektive Prüfung des Einzelfalls bewertet", sagt Meixner. Ein Beispiel: Zieht ein Mieter seine Wohnungstür nur zu und schließt sie nicht auch ab, kann das bei längerer Abwesenheit grob fahrlässig sein. Dem Landgericht Kassel reichten schon zwei Stunden, die der Mieter nicht zu Hause war. Den Einbruchschaden musste seine Versicherung nur zu 50 Prozent übernehmen (Az.: 5 O 2653/09).