Verbraucherzentrale Brandenburg rät von Nachzahlung an Gasversorger EWE ab
Inzwischen versucht die EWE, ihre Kunden mit einem Schreiben zu Nachzahlungen zu bewegen. Sie begründet das mit der neuesten BGH-Rechtsprechung zur Feststellung der Billigkeit von Gaspreisen.
Hartmut G. Müller, Fachreferatsleiter der Verbraucherzentrale, rät von Nachzahlungen auf Grund dieses Schreibens jedoch ab: "Die EWE hätte in diesem Schreiben ihren Grundversorgungspreis transparent darstellen können, indem sie alle zwischenzeitlich geänderten Kosten nachweist. Das hat sie versäumt." Stattdessen verweise sie auf andere Gerichtsverfahren, wo so ein Nachweis angeblich bereits erbracht worden sei. Allerdings habe jeder Versorger eine unmittelbare Nachweispflicht gegenüber seinen eigenen Kunden. Zudem könne man andere Gerichtsverfahren nicht einfach übertragen.
Für die Kunden ergibt sich durch das Schreiben demzufolge nichts Neues. Für den nächsten Abrechnungstermin ist den Kunden mit allgemeinem Haushaltstarif zu empfehlen, die abgerechneten Gastarifpreise in ihrer Gesamtheit gemäß § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB als unbillig zu rügen. Vom Versorger sollte der Nachweis gefordert werden, dass die Gasversorgung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 Absatz 1 EnWG so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgt. "Sämtliche Zahlungen - auch gekürzte Rechnungsbeträge und Abschläge - sollten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden", ergänzt Müller. Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene mit einem Musterschreiben dazu, das in jeder Beratungsstelle und auf der Webseite der Verbraucherzentrale Brandenburg erhältlich ist.
Bei Sondervertragskunden gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EWE. In der Folge hat die EWE keinen Rechtsgrund, auf den sie einseitige Preiserhöhungen überhaupt stützen könnte, so dass auch hier Nachzahlungen verweigert werden können.
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