Verbraucheranwalt: Gaskunden können Preiserhöhungen verhindern
Die Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft hat zum 1. April höhere Gaspreise angekündigt. Bereits im vergangenen Oktober und im Januar waren die Tarife zum Teil kräftig gestiegen. "Die Unternehmen dürfen aber nur die Preissteigerungen an die Endverbraucher weitergeben, die sie selbst bezahlen müssen", sagte Fricke. Die Importpreise für Gas seien jedoch längst nicht so stark gestiegen wie nun die Privattarife.
Betroffene Gaskunden sollten der Verteuerung schriftlich widersprechen, empfahl Fricke. Wichtig sei ein Hinweis darauf, dass die Preiserhöhung nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "unbillig" (unangemessen) sei. Entsprechende Musterbriefe gebe es bei den Verbraucherzentralen. "Dann gilt der alte Preis weiter", sagte Fricke. "Der neue Preis ist unverbindlich. Wenn der Versorger den durchsetzen will, muss er seine Kalkulation offen legen."
Vorsorglich sollten Verbraucher aber einen Sicherheitsaufschlag von zwei Prozent auf den alten Preis zahlen, riet der Anwalt. "Dann ist man auf der sicheren Seite." Eine Einzugsermächtigung solle ausdrücklich auf diesen Gesamtbetrag begrenzt werden. "Eine höhere Abbuchung ist dann nicht zulässig." Der Kunde müsse auch nicht befürchten, dass ihm der Versorger den Gashahn zudreht. "Denn das könnte versuchte Nötigung sein." Möglichen Mahnbescheiden könnten Verbraucher risikolos widersprechen.
Selbst wenn das Unternehmen den Kunden vor Gericht zerre, habe dieser nichts zu verlieren. "Wenn der Versorger dann seine höheren Preise belegt, kann der Verbraucher das immer noch anerkennen", sagte der Anwalt. "Dann muss der Kunde 80 Euro Preiserhöhung zahlen, und der Versorger hat 237,50 Euro Prozesskosten an der Backe."
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