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Urteil: Vermieter muss nicht beim billigsten Heizöl-Anbieter kaufen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Vermieter müssen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgen. Allerdings können Mieter nicht verlangen, dass sie Heizöl immer bei dem günstigsten Anbieter kaufen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 18 S 1/16). Es kann ausreichen, dass sich der Vermieter über die Heizöldurchschnittspreise informiert und die angegebenen Werte mit den Preisen seines Lieferanten vergleicht. Denn bei der Lieferung von Heizöl komme es unter anderem auch auf die Zuverlässigkeit des Lieferanten an.

In dem verhandelten Fall verweigerte eine Mieterin Nachzahlungen aus der Heizkostenabrechnung. Ihre Begründung: Der Vermieter habe zu teuer Heizöl gekauft und damit unwirtschaftlich gehandelt. Das wies der Vermieter von sich: Er habe die veröffentlichten Heizölpreise mit denen seines Anbieters verglichen. Seine Einkaufspreise lägen danach im mittleren Bereich. So landete der Fall vor Gericht.

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Zwar sollte sich ein Vermieter durchaus über das Preisniveau informieren. Ausreichend ist aber, wenn er hierfür die in den Medien veröffentlichen Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Nach Ansicht der Richter entscheidet nicht allein der Preis. Einbezogen werden dürfen auch Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten.