Urteil: Telekom darf Wettbewerber rückwirkend zur Kasse bitten

dpa | 22.01.2004
Bild: Telefon mit Wahltasten



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Leipzig (dpa) - Die Deutsche Telekom darf ihre Wettbewerber rückwirkend für Leistungen zur Kasse bitten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit erzielte das Unternehmen einen Teilerfolg im Rechtstreit mit der Bonner Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ( RegTP). Diese hatte in entsprechenden Klauseln einen Missbrauch der Markt beherrschenden Telekom gesehen und die Formulierung im Vertrag untersagt. (Az.: BVerwG 6 C 1 und 2.03)

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Eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung sahen die Leipziger Richter allerdings bei einer anderen Klausel. Mit dieser hatte das Unternehmen Wettbewerbern einen Zugang zum Netz so lange verwehren wollen, bis eine Einigung über die Höhe der Bezahlung erzielt ist. Dies ist laut Urteil des zuständigen 6. Senats unzulässig. Die Telekom sei ab Vertragsabschluss zu den Leistungen verpflichtet.

Mit der Entscheidung der Leipziger Richter muss die Telekom beim Zusammenschalten ihres Netzes mit dem der Wettbewerber allerdings keinerlei Leistungen ohne entsprechende Bezahlung erbringen.



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