Urteil: Telekom darf Wettbewerber rückwirkend zur Kasse bitten
dpa | 22.01.2004
Leipzig (dpa) - Die Deutsche Telekom darf ihre Wettbewerber
rückwirkend für Leistungen zur Kasse bitten. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit
erzielte das Unternehmen einen Teilerfolg im Rechtstreit mit der
Bonner Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ( RegTP). Diese
hatte in entsprechenden Klauseln einen Missbrauch der Markt
beherrschenden Telekom gesehen und die Formulierung im Vertrag
untersagt. (Az.: BVerwG 6 C 1 und 2.03)
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Eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung sahen die
Leipziger Richter allerdings bei einer anderen Klausel. Mit dieser
hatte das Unternehmen Wettbewerbern einen Zugang zum Netz so lange
verwehren wollen, bis eine Einigung über die Höhe der Bezahlung
erzielt ist. Dies ist laut Urteil des zuständigen 6. Senats
unzulässig. Die Telekom sei ab Vertragsabschluss zu den Leistungen
verpflichtet.
Mit der Entscheidung der Leipziger Richter muss die Telekom beim Zusammenschalten ihres Netzes mit dem der Wettbewerber allerdings keinerlei Leistungen ohne entsprechende Bezahlung erbringen.
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