Urteil: Teilkasko muss nicht für Vandalismus-Schäden zahlen
Stand: 15.03.2011
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Karlsruhe - Die Teilkaskoversicherung muss nicht für Vandalismus-Schäden zahlen. Das schreibt die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 2/2011) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Gemäß dem Richterspruch gelte dies auch, wenn der Täter das Fahrzeug aus Wut über einen erfolglosen Diebstahlversuch beschädigt hat (Az.: IV ZR 248/08).
Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Motorroller-Halters ab. Nachdem ein Unbekannter vergeblich versucht hatte, den Roller zu stehlen, beschädigte er ihn. Der Kläger war der Meinung, dies sei ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Doch sowohl die Versicherung als auch der BGH sahen das anders. Nur bei einem erfolgreichen Diebstahl müsse die Teilkaskoversicherung für alle Schäden aufkommen. Bleibe es beim reinen Vandalismus bestehe nach geltendem Recht kein Versicherungsschutz.