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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Wird ein Flug gestrichen und die Reise verzögert sich dadurch um gut 24 Stunden, können Urlauber eigenständig einen früheren Alternativflug buchen und die Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Das hat das Amtsgericht Hannover in einem Urteil (Az.: 568 C 7273/15) entschieden.

In dem verhandelten Fall wollte der Kläger mit seiner Familie von den Malediven an einem Sonntag zurück nach Deutschland fliegen. Doch der Flug wurde gestrichen. Der Veranstalter teilte den Urlaubern mit, dass diese erst am Folgetag fliegen könnten, also rund 24 Stunden später. Ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen. Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und buchte eigenhändig einen Rückflug noch am selben Tag. Die Kosten in Höhe von 2.838 Euro forderte er vom Veranstalter zurück. Dieser verweigerte die Zahlung.

Veranstalter muss Reisende auf früheren Flug umbuchen

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Eine Verspätung von 24 Stunden sei ein Reisemangel und übersteige das tolerierbare Maß. Außerdem mussten Vater, Mutter und eine Tochter am Montag arbeiten. Es sei zulässig gewesen, den Mangel selbst zu beseitigen. Der Veranstalter habe die sofortige Abhilfe verweigert. Das Unternehmen hätte die Familie auf einen früheren Rückflug umbuchen müssen.

Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".