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Unterhaltszahlungen: Beginn schriftlich festlegen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg - Verbraucher, die alleinerziehend sind und Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, sollten den Beginn der Zahlungen unbedingt schriftlich fixieren. Nur wer ein schriftliches Dokument vorlegt, kann Ansprüche rückwirkend geltend machen und die Zahlungen einfordern.

Kindesunterhalt kann nur bedingt auch rückwirkend eingefordert werden. Deshalb sollten Betroffene aktiv werden, sobald klar ist, dass sie ihr Kind künftig alleine großziehen werden. Den Beginn der Zahlungspflicht sollte man schriftlich festhalten. Das empfiehlt Maureen Broer, Fachanwältin für Familienrecht, in der Zeitschrift «Nido» (Ausgabe Oktober 2016). Dazu kann man ein selbst verfasstes Schreiben an den Ex-Partner aufsetzen, in dem man ihn oder sie dazu auffordert, Unterhalt zu zahlen. Am besten verschickt man den Brief dann als Einschreiben. Egal, welche Streitigkeiten danach folgen: Mit Eingang dieser Aufforderung beginnt die Unterhaltszeit. Grundsätzlich gibt es Kindesunterhalt von der Geburt an bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung - also in vielen Fällen durchaus über das 18. Lebensjahr hinaus.