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Unfallflucht: Regress-Ansprüche der Haftpflicht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Emmendingen - Die landläufige Verfahrensweise hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht war bisher immer Folgende: Die Haftpflicht hat in den allermeisten Fällen nicht gegriffen und Regressansprüche geltend gemacht. Doch nach einem Urteil des Amtsgerichts Emmendingen muss das nicht immer der Fall sein.

Die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers kann ihn bei Fahrerflucht in Regress nehmen. Agiert der Fahrer dabei aber nicht arglistig und wird er von der Polizei kurz nach dem Unfall gestellt, gilt das eventuell nicht. Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Emmendingen (Az.: 7 C 326/15) ablesen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. In dem Prozess ging es um einen Autofahrer, der nach einem Unfall mit einem kleinen Schaden einfach davongefahren war. Die Polizei stellte den Mann aber kurz danach. Seine Haftpflichtversicherung kam für den Schaden von circa 2400 Euro auf, verlangte aber Regress vom Versicherten.

Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Eine Arglist sei nicht nachzuweisen gewesen. Der Mann habe nicht bewusst und gewollt die Pflicht gegenüber seiner Versicherung verletzt. Zum einen sei er nur von einem sehr geringen Schaden ausgegangen, zum anderen dachte er, dass der Unfallgegner schuld sei. Die Polizei hätte außerdem kurz danach die Personalien des fahrtüchtigen Mannes aufnehmen können. Die Versicherung habe so keinen Schaden erlitten. Denn hätte er auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen.