Umfangreicher Gebrauchtwaren-Verkauf im Internet kann teuer werden

dpa
Bild: Adresszeile eines Internetbrowsers



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Freiburg/Berlin (dpa) - Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Das Landgericht Berlin hat eine Frau aus Baden-Württemberg zu Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe verurteilt, weil sie im März insgesamt 93 Artikel über eBay verkauft hat, darunter gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder und Haushaltsgegenstände. Wie die Freiburger Anwältin der Frau am Freitag mitteilte, hat ein Berliner Rechtsanwalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen ihre Mandantin durchgesetzt. Sie muss nun die Kosten des Abmahnverfahrens tragen. (Az: 103 O 75/06 vom 5. September 2006)

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Dem Landgericht zufolge ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als "Unternehmerin" einzustufen und hätte deshalb auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie - wie gesetzlich vorgeschrieben - ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen. Rechtsanwältin Susanne Besendahl prüft eine Berufung gegen das Urteil. Ihre Mandantin habe in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich nur sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.

Nach Angaben des Kölner Anwalts Arno Lampmann unterscheiden die Gerichte zwischen neuen und gebrauchten Artikeln. Im Fall eines Anbieters, der in einem Monat 10 bis 15 neue Parfümflaschen verkaufte, habe das Landgericht Köln auf gewerblichen Handel entschieden. Bei Gebrauchtartikeln darf dem Anwalt zufolge die Zahl deutlich höher sein.

Wird ein Internet-Anbieter als Gewerbetreibender eingestuft, dann hat dies nach Angaben des Kölner Anwalts Lampmann weit reichende Folgen: Neben dem Hinweis auf das - vom Bundesgerichtshof vor knapp zwei Jahren bekräftigte - Rückgaberecht des Käufers müssten beispielsweise Angaben zum Material angebotener Textilien oder zur Mehrwertsteuer gemacht werden.



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