Überhöhte Netzentgelte: BGH hebt Urteil des OLG Düsseldorf auf

dpa
Bild: Stromleitungen



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Karlsruhe/Mainz (dpa) - Der Streit zwischen dem Bundeskartellamt und den Stadtwerken Mainz um angeblich überhöhte Nutzungsentgelte für das Stromnetz des Energieversorgers geht in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, das den Stadtwerken Recht gegeben hatte.

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Die Kartellwächter hatten dem Mainzer Unternehmen vorgeworfen, von anderen Energieversorgern missbräuchlich überhöhte Vergütungen für die Nutzung ihres Netzes zu fordern. Das Kartellamt untersagte dies, weil das Entgelt pro Jahr um rund 10 Millionen Euro zu hoch liege. Nun muss das OLG erneut entscheiden. (Aktenzeichen: KVR 17/04 - Beschluss vom 28. Juni 2005)

Der BGH billigte den Ansatzpunkt des Bundeskartellamts, wonach die zulässige Entgelthöhe über einen Vergleich zu den Kosten zu ermitteln sei, die anderen Energieunternehmen - in diesem Fall RWE - pro Leitungskilometer entstünden. Dadurch könne in sachgerechter Weise der Preis ermittelt werden, der sich in einem effektiven Wettbewerb ergebe - also ohne das Monopol des kommunalen Versorgers über das Leitungsnetz.

Allerdings ist laut BGH noch nicht hinreichend aufgeklärt, ob die zu Grunde gelegten Vergleichszahlen hinreichend aussagekräftig sind. Das muss das OLG nachholen, da der BGH im Revisionsverfahren selbst keine Aufklärung über die Tatsachengrundlage betreiben kann. Zugleich machte der BGH dem OLG Vorgaben für den neuen Prozess: Die Entgelte der Stadtwerke seien nicht schon dann missbräuchlich überhöht, wenn das zum Vergleich herangezogene Unternehmen niedrigere Vergütungen fordere. Eine Untersagungsanordnung des Kartellamts dürfe nur dann ergehen, wenn ein "erheblicher Abstand" zwischen den Erlösen der Stadtwerke und einem Vergleichsunternehmen bestehe.

Der Vorstand der Stadtwerke Mainz AG, Werner Sticksel, sagte am Dienstag, er sei nach wie vor der Meinung, dass das Unternehmen keine zu hohen Entgelte erhebe. Die Kosten für die Netznutzung seien "nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden berechnet" und daher "angemessen".



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