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"U-Wert" bei Modernisierung von Fenstern maßgebend

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wenn ein Vermieter neue Fenster einbauen will, muss die dadurch versprochene Energieeinsparung für den Mieter nachvollziehbar sein - beispielsweise indem der Vermieter den alten und den neuen "U-Wert" (Wärmedurchgangskoeffizienten) in der Modernisierungsankündigung anführt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, über welches die "Neue Juristische Wochenschrift" berichtet.

Berücksichtigt die Modernisierungsankündigung nicht die formalen Kriterien oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden.

In dem Fall wollte eine Mieterin ihre alten Fenster behalten. Sie machte geltend, sie könne die versprochene Energieeinsparung nicht beurteilen - eine Einsparung ergebe sich aus dem Schreiben nicht. Die Richter entschieden zu ihren Gunsten: Die Einsparung sei in dem Schreiben lediglich behauptet worden - sie sei nicht nachvollziehbar.

Die Vermieterin hätte den bisherigen und den neuen "U-Wert" - also den Wärmedurchgangskoeffizienten - mitteilen müssen.