Telefonwerbung für Internetzugänge der Telekom gerichtlich verboten
Hamburg - Die Deutsche Telekom AG darf keine Verbraucher mehr anrufen oder anrufen lassen, um für Internetzugangsverträge zu werben, wenn der Angerufene nicht zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt hat. Das hatte das Landgericht Darmstadt auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg durch Urteil vom 2. Oktober 2008 entschieden (AZ.: 12 O 263/05). Gegen das Urteil hatte die Telekom Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 25. März 2009 (AZ.: 6 U 264/08) bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt die Entscheidung im Berufungsverfahren. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.
In der jetzt vorliegenden Begründung wird der Einwand der Telekom, sie seien zuvor bereits rechtskräftig verurteilt worden, illegale Anrufe für die Werbung von Telefondienstleistungen zu unterlassen (LG Bonn, Urt. v. 30.6.2008, 11 O 108/06) und es bedürfe daher keiner weiteren Verurteilung für Werbeanrufe für Internetzugänge, zurück gewiesen. Das Gericht war der Auffassung, die telefonische Werbung für Internet-Anschlüsse noch einmal deutlich verbieten zu müssen.
Damit wurde ein langwieriges, schon seit dem Jahr 2005 laufendes Verfahren abgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte seinerzeit die Telekom-Tochter T-Online GmbH - inzwischen wieder mit der DTAG verschmolzen - abgemahnt und anschließend die Klage beim Landgericht Frankfurt erhoben. Kunden hatten sich bei der Verbraucherzentrale über Telefonanrufen beschwert, mit denen T-Online ihnen Internet-Anschlüsse verkaufen wollte. Die Kunden hatten dieser belästigenden Werbung nie zugestimmt.
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