T-Online darf Verbindungsdaten nicht beliebig speichern

dpa
Bild: Adresszeile eines Internetbrowsers



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Darmstadt (dpa) - Der Internet-Anbieter T-Online darf wichtige Daten über die Internet-Verbindungen seiner Kunden nicht beliebig speichern. Die bei der Einwahl vergebene Internet-Adresse müsse gelöscht werden, sobald die für die Abrechnung notwendigen Daten erhoben sind, entschied das Amtsgericht Darmstadt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 300 C 397/04). Es folgte damit der Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz. Mit Hilfe der so genannten IP-Adresse lässt sich das Verhalten von Internet-Nutzern ermitteln.

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Das Gericht wies in seinen Urteilsgründen darauf hin, dass die Speicherung der Daten zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder urheberrechtlicher Ansprüche durchaus sinnvoll sei. Allerdings sei dies mangels gesetzlicher Grundlage derzeit ohne einen konkreten Bezug auf einen Missbrauch nicht zulässig. Dem Urteil zufolge darf T- Online nun zwar keine IP-Adressen mehr speichern, wohl aber sämtliche Abrechnungsdaten wie etwa Beginn und Ende der Verbindung sowie die übertragene Datenmenge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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