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Streu- und Räumpflicht kann auch schon vor 7 Uhr morgens gelten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Koblenz - Normalerweise müssen Immobilienbesitzer im Winter die Fußwege vor dem Haus bis 7 Uhr morgens geräumt haben. Der Grund: Erst ab diesem Zeitpunkt muss auf den Wegen vor dem Grundstück oder dem Haus vermehrt mit Fußgängern gerechnet werden. Doch manchmal gilt sie auch schon früher.

Der Fall liegt anders, wenn der Grundstückseigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann kann er für Unfälle auch schon vor 7.00 Uhr haftbar gemacht werden, wie die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 18/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berichtet (Az.: 5 U 1479/14).

Bei Wissen um frühen Arbeitsbeginn gilt die Räumpflicht früher

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Schadenersatzklage einer Mitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin war am 24. Dezember morgens gegen 5.00 Uhr vor dem Betriebstor einer Metzgerei wegen Glatteis ausgerutscht und hatte sich den Oberarm gebrochen. Der Arbeitgeber hatte für diesen Tag den Arbeitsbeginn auf 5.00 Uhr festgesetzt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Vorwurf der Mitarbeiterin, der Arbeitgeber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, berechtigt. Da er wusste, dass Mitarbeiter den Betrieb schon zu dieser frühen Stunde betreten würden, hätte er auf den Wegen zum Betriebsgelände streuen müssen, so die Richter.