Streit um Netzzugang: Mainova unterliegt vor BGH

dpa
Bild: Stromleitungen



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Karlsruhe/Frankfurt (dpa) - Im Streit um einen Netzzugang ist die Frankfurter Mainova AG vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen. Der BGH-Kartellsenat entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, dass die Mainova den Betreibern von in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Arealnetzen den Zugang zum Mittelspannungsnetz gewähren muss. Damit wurde eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes in letzter Instanz bestätigt. Die Behörde hatte dem mehrheitlich der Stadt Frankfurt gehörenden Energieversorger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgeworfen.

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Ein Arealnetz ist ein aus einem oder mehreren Grundstücken bestehendes Gewerbe- oder Wohngebiet mit eigenen, der Versorgung der dortigen Verbraucher dienenden Niederspannungsnetz. Im vorliegenden Fall wollten zwei Unternehmen in Frankfurt jeweils ein Arealnetz für einen grösseren Neubau bzw. für ein Neubaugebiet betreiben. Die beiden Arealnetze sollten an das Mittelspannungsnetz der Mainova angeschlossen werden, was letztere verweigerte.

Das Bundeskartellamt untersagte dieses Verhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mainova wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Dagegen hatte das Frankfurter Stromunternehmen Rechtsbeschwerde eingelegt. Es sei nicht zumutbar, wenn Arealnetzbetreiber "Rosinenpicken" und einzelne Areale mit hoher Versorgungsdichte und verhältnismässig grossem Energiebedarf aussuchen.

Der BGH verwies dagegen darauf, das sich jeder Wettbewerber - ob über eigene Stichleitung, per Durchleitung oder durch Anschluss von Arealnetzen - in erster Linie um lukrative Kunden bemühe. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Betrieb eines sicheren Netzes teurer werde, wenn es mehr Inseln gebe, die das allgemeine Netz nicht versorge. Der Bestand des Versorgungsgebietes sei aber nicht gefährdet. Die Verpflichtung, Arealnetze an das Mittelspannungsnetz anzuschliessen, beziehe sich nur auf Neubauten und Neuerschliessungen. Auch könne die Bundesregierung nach dem neuen Energierecht per Verordnung im Einzelnen bestimmen, wann der Anschluss von Arealnetzen zumutbar sei und dabei auch allgemeines Strukturinteresse besser berücksichtigen.

Mainova-Unternehmenssprecher Heinz Becker sagte, das Unternehmen werde sein weiteres Vorgehen prüfen. Zuerst müsse jedoch die schriftliche Urteilsbegründung vorliegen.

(Aktenzeichen: KVR 27/04 - Beschluss vom 28. Juni)



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