Streit um Netzzugang: Mainova unterliegt vor BGH
Das Bundeskartellamt untersagte dieses Verhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mainova wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Dagegen hatte das Frankfurter Stromunternehmen Rechtsbeschwerde eingelegt. Es sei nicht zumutbar, wenn Arealnetzbetreiber "Rosinenpicken" und einzelne Areale mit hoher Versorgungsdichte und verhältnismässig grossem Energiebedarf aussuchen.
Der BGH verwies dagegen darauf, das sich jeder Wettbewerber - ob über eigene Stichleitung, per Durchleitung oder durch Anschluss von Arealnetzen - in erster Linie um lukrative Kunden bemühe. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Betrieb eines sicheren Netzes teurer werde, wenn es mehr Inseln gebe, die das allgemeine Netz nicht versorge. Der Bestand des Versorgungsgebietes sei aber nicht gefährdet. Die Verpflichtung, Arealnetze an das Mittelspannungsnetz anzuschliessen, beziehe sich nur auf Neubauten und Neuerschliessungen. Auch könne die Bundesregierung nach dem neuen Energierecht per Verordnung im Einzelnen bestimmen, wann der Anschluss von Arealnetzen zumutbar sei und dabei auch allgemeines Strukturinteresse besser berücksichtigen.
Mainova-Unternehmenssprecher Heinz Becker sagte, das Unternehmen werde sein weiteres Vorgehen prüfen. Zuerst müsse jedoch die schriftliche Urteilsbegründung vorliegen.
(Aktenzeichen: KVR 27/04 - Beschluss vom 28. Juni)
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