Stichwort: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

dpa
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Frankfurt/Main (dpa) - Das "Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (KapMuG) tritt am 1. November 2005 in Kraft. Mit seiner Hilfe sollen erstmals im deutschen Recht kapitalmarktrechtliche Klagen von Anlegern effektiv gebündelt werden. Im Kern geht es darum, bei Massenverfahren wie dem Frankfurter Telekom-Prozess die zentralen Fragen bereits vorab von der nächst höheren Instanz verbindlich entscheiden zu lassen. Das Landgericht legt diese Fragen auf Antrag von mindestens zehn Klägern dem Oberlandesgericht vor. Bis zu dessen "Musterbeschluss" ruhen die übrigen Verfahren.

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Beantragen kann das Musterverfahren jeder Kläger, der Schadenersatz wegen falscher Kapitalmarktinformationen beansprucht. Sein Antrag wird in einem Klageregister im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von vier Monaten müssen neun weitere Anträge mit der gleichen Zielsetzung eingehen, um das Verfahren auszulösen. Das Gericht bestimmt einen Musterkläger. Die übrigen Kläger werden über das Musterverfahren informiert und - falls sie die Klage nicht fallen lassen - zu so genannten Beigeladenen gemacht. Sie tragen die Kostenrisiken anteilig nach ihrem Streitwert mit, profitieren aber auch im Fall eines Erfolges. Gegen die Musterentscheidung ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.

Die Zivilprozessordnung lässt derartige Sammelverfahren bislang nicht zu. In der Praxis kam es daher häufiger zu einer nur schwer zu bewältigenden Prozessflut. Die Musterverfahren sollen laut Justizministerium für falsche Darstellungen wie etwa unrichtige Ad- hoc-Meldungen über Gewinnerwartungen oder einen falschen Börsenprospekt gelten. Wirtschaftsanwälte rechnen auch in anderen Anlegerprozessen wie etwa bei EM.TV oder DaimlerChrysler mit Musterverfahren.



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