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Steuern: Fiskus an doppelter Haushaltsführung beteiligen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) aufmerksam. Es gibt aber gewisse Voraussetzungen.

Auch Verpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate und eine Familienheimfahrt je Woche gelten als Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten.

Das Problem: Bei ledigen Arbeitnehmern scheitert der Werbungskostenabzug häufig daran, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachweisen können. Das gilt für allem für Steuerzahler, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnung unterhalten. Laut BDL müssen sie sich zehn Prozent an den Kosten für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Lebens beteiligen.

"Wenn man sich am Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes orientiert der sich in 2016 auf 8652 Euro im Jahr beläuft, sollte mit einer monatliche Beteiligung von 100 Euro die Bagatellgrenze überschritten sein", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. In diesem Fall müssten die Finanzämter von einer maßgeblichen Beteiligung an der Haushaltsführung ausgehen.