Stadtwerke Merseburg verzichten auf Wechselgebühren

Verivox | 26.07.2001
Bild: Stromleitungen



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Die Stadtwerke Merseburg halten ihre Wechselgebührforderungen nicht weiter aufrecht. Der Energieversorger in Sachsen-Anhalt hat darüberhinaus angekündigt, daß Kunden, die bereits Wechselgebühren entrichtet haben, diese zurückerhalten.


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Die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Magdeburg vom 6. Juni 2001 ist ein wichtiges Signal für wechselwillige Kunden. Hierdurch wurde den Stadtwerken Merseburg untersagt, den Strom abzustellen und diese Drohungen zu wiederholen. Der Vorversorger hatte Exkunden für den Fall, daß sie erhobene Wechselgebühren nicht entrichten würden, bereits eine Stromsperre angekündigt.

Seit Beginn der Liberalisierung des Strommarktes versuchen Energieversorger immer wieder durch massive Behinderungen, wie beispielsweise der Androhung, die Energieversorgung einzustellen, Kunden derart zu verunsichern, daß sie auf einen Wechsel des Stromanbieters und damit auf günstigen Strom verzichten.

Die erstmals von Kunden eingeleiteten Verfahren gegen unzulässige wettbewerbsbehindernde Methoden sind ein wichtiger Schritt hin zum Recht jedes Verbrauchers, seinen Stromanbieter frei zu wählen, das im Energiewirtschaftsrecht (EnWG) festgelegt wurde. Eindeutige Intention des EnWG vom 24.04.1998 war es, den Wettbewerb auf dem Strommarkt zu erreichen. Die Rechtswidrigkeit von Wechselgebühren wurde im Juni dieses Jahres auch erstmals von einem Oberlandesgericht bestätigt. Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 25.06.2001, daß die Erhebung von Wechselgebühren durch die Mitteldeutsche Energieversorgung AG (MEAG) generell unzulässig ist. Laut Urteil des OLG Naumburg sind nicht nur Wechselgebühren in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern generell Gebühren, die von Kunden im Zusammenhang mit einem Wechsel des Stromlieferanten eingefordert werden, unzulässig.

In seiner Urteilsbegründung betont das OLG Naumburg, daß an den Wechsel zu einem anderen Stromversorger ein wirtschaftlicher Nachteil geknüpft sei und zwar unabhängig, ob ein Entgelt direkt vom Kunden oder vom betroffenen Versorgungsunternehmen eingefordert werde. Die Erhebung einer Wechselgebühr würde den Anreiz zum Wechsel des Stromlieferanten herabsetzen oder sogar unterbinden. Weiterhin heißt es, eine Tarifstruktur, die den Wettbewerb entgegen den Intentionen des Gesetzgebers dort behindere, wo ein Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten geplant ist, sei mit der Grundentscheidung für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb nicht zu vereinbaren.

Das Oberlandesgericht hat damit einer entsprechenden Klage des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. auch in zweiter Instanz stattgegeben und damit die Berufungsklage der MEAG gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.12.2000 zurückgewiesen. Das vorliegende Urteil bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.05.2001, mit der die Stadtwerke Düsseldorf dazu verurteilt wurden, der Yello Strom GmbH zu Unrecht erhobene Wechselgebühren zu erstatten. Die Initiative Pro Wettbewerb (ein Forum der drei neuen Stromanbieter Yello Strom, best energy und Lichtblick) hat die Behinderungen in Bezug auf die Liberalisierung des Strommarktes mehrfach kritisiert und eine Netzzugangsverordnung (NZVElt) vorgelegt, die bei Erlass den Missbrauch verhindert.



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