Rückwärts-Ausparker haftet uneingeschränkt bei Unfall
Stand: 13.12.2011
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Köln - Wer rückwärts aus einer Parklücke fährt, trägt bei einem Unfall die alleinige Haftung. Das schreibt die Zeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 19/2011) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 5 U 26/11).
Das Gericht verurteilte damit einen Autofahrer, den Unfallschaden allein tragen zu müssen. Er war beim Rückwärtsfahren von einem Parkplatz mit einem Pkw kollidiert. Das OLG befand, ein Autofahrer, der sich in den laufenden Verkehr einordnen wolle, habe besondere Sorgfaltspflichten. Das gelte insbesondere beim Zurücksetzen auf die Fahrbahn. Zugunsten des Unfallgegners dürfen in diesen Fällen angenommen werden, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Daher komme eine Mithaftung nicht in Frage.