Reinigung als Heimbewohner von der Steuer absetzen
Stand: 22.08.2014
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Berlin - Viele Rentner zahlen Steuern und können deshalb Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen wollen. Unproblematisch ist das vor allem, wenn sie im Heim einen eigenen Haushalt führen, erläutert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
In der Einkommensteuererklärung geltend machen können Senioren zum Beispiel die Kosten für die Reinigung ihres Appartements und der Gemeinschaftsflächen und für das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten. Auch die Aufwendungen für Hausmeister und Gärtner sowie für das Vorhalten einer 24-Stunden-Betreuung oder eines 24-Stunden-Notrufs sind absetzbar.
Hat ein Heimbewohner keinen Haushalt im eigentlichen Sinn mehr, kann er nur Leistungen steuerlich geltend machen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu zählen nach Angaben des BDL die Zimmer- und Gemeinschaftsflächenreinigung sowie das Zubereiten und Servieren des Essens und der Wäscheservice, wenn diese Arbeiten im Heim erledigt werden. Nicht absetzbar seien in den Augen der Finanzämter die hohen Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, Handwerkerleistungen oder den 24-Stunden-Notruf-Bereitschaftsdienst.
Urteil könnte weitere Entlastung bringen
Der BDL verweist auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (Az.: 6 K 1026/13), das derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft wird. Demnach sind die in der Betreuungspauschale von Heimbewohnern enthaltenen Leistungen vergleichbar mit den Dienstleistungen einer Hilfe im Haushalt.
Daher sollten steuerpflichtige Heimbewohner ohne eigenen Haushalt auch diese Ausgaben in der Steuererklärung angeben. Aufführen sollten sie auch die Kosten für den 24-Stunden-Notruf-Bereitschaftsdienst und die Pauschalen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung im Bedarfsfall. Begründen sollten die Steuerpflichtigen das mit dem Revisionsaktenzeichen des BFH: VI R 18/14.