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Rasen gefährdet den Versicherungsschutz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Nürnberg - Wer rast, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: OLG Nürnberg 13 U 712/10) hervor. Wer demnach auf der Autobahn deutlich schneller als 130 km/h fährt, haftet bei einem Unfall für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs selbst dann, wenn den Unfallbeteiligten ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen der Kollision trifft.

In dem Fall war ein Autofahrer auf die Autobahn aufgefahren und sofort auf die linke Fahrspur gewechselt. Dabei kollidierte er mit einem von hinten kommenden Fahrzeug, das mit mindestens 160 km/h unterwegs war. Der Unfallverursacher räumte zwar ein, dass er durch den Spurwechsel am Unfall Schuld sei, dass den Auffahrenden aber eine Mitschuld treffe, weil dieser zu schnell unterwegs gewesen war.

Die Richter sahen den Auffahrenden ebenfalls in der Schuld und gingen dabei von einer Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs aus. Damit musste der Mann einen Teil der Unfallkosten aus eigener Tasche zahlen, obwohl ein anderer den Unfall verursacht hatte.