Privates Blockheizkraftwerk als Unternehmen

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Bild: Geschwungener Gerichtshammer


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München - Auch private Hausbesitzer können den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks als Unternehmen anmelden. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der erzeugten Energie verkauft werden, heißt es in einem am Mittwoch in München bekanntgegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az: V R 80/07). Nach einem solchen Schritt erstattet das Finanzamt die auf die Anlage gezahlte Mehrwertsteuer; dafür muss der Eigentümer für seinen verkauften Strom dauerhaft Mehrwertsteuer berechnen und abführen.


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Ein Lokführer in Niedersachsen hatte 2005 ein Blockheizkraftwerk in das Haus seiner Familie einbauen lassen. Der erzeugte Strom wurde weitgehend in das öffentliche Netz eingespeist, die Abwärme für Heizung und Warmwasser selbst genutzt. Das Ganze meldete der Lokführer als Gewerbe an und verzichtete auf die für Kleinunternehmer vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung. Das Finanzamt meinte, der Lokführer sei gar kein Unternehmer. Er könne allenfalls 1800 Euro im Jahr erwirtschaften, bei einem Unternehmen müssten es mindestens 3000 Euro sein.

Dem widersprach nun der BFH: Der Lokführer habe einen unbefristeten Einspeisungsvertrag mit fester Vergütung durch einen Stromversorger geschlossen. Wie von Unternehmern gefordert, diene die Anlage daher "nachhaltig" der Erzielung von Einnahmen. Auf deren Höhe komme es nicht an. Voraussetzung sei allein, dass mindestens zehn Prozent der erzeugten Energie verkauft, sprich in das öffentliche Netz eingespeist werden. Unter Einbeziehung der Wärmeenergie waren es nach den Berechnungen der Vorinstanz im konkreten Fall 23 Prozent. Nach dem Urteil bekommt der Lokführer für das Startjahr 2005 nun 3800 Euro Mehrwertsteuer erstattet.



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