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Nebenjobverdienst - nicht immer auf Sozialhilfe anrechenbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Gießen - Ein Gericht in Gießen hat entschieden, dass der Verdienst aus einer Nebentätigkeit nicht immer zwangsläufig auf die Sozialhilfe angerechnet werden muss. Das bezieht sich vor allem auf Tätigkeiten, die steuerlich begünstigt sind.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 18 SO 93/16 ER), auf welche die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Wer als Dozent an einer Volkshochschule tätig ist, übe eine steuerlich begünstigte Nebentätigkeit aus. Der Fall: Ein 1946 geborener Mann bezieht aufgrund seiner geringen Rente in Höhe von rund 364 Euro seit Januar 2012 Sozialhilfe. Als Dozent an zwei Volkshochschulen erhält er durchschnittlich rund 195 Euro monatliches Honorar. Dieses sollte ihm als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht steuerfrei. Das Urteil: Das Einkommen aus der Dozententätigkeit darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Denn hierbei handele es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten.