Mietwagen: Winterreifen inklusive?
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 13.01.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Stuttgart - Wer einen Mietwagen bucht, sollte sich versichern, dass auch Winterreifen aufgezogen sind und diese notfalls hinzubuchen. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. Das erklärt die Prüforganisation Dekra.
Denn letztlich sei der Fahrer für die passende Ausrüstung des Fahrzeugs verantwortlich. Die gesetzliche Pflicht liegt nicht bei den Mietfirmen - wenngleich viele Firmen laut Dekra ihre Autos im Winter mit passender Bereifung fahren lassen. Für Autofahrer heißt das: vorher nachfragen und bei der Übergabe des Autos die Bereifung nochmals prüfen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ja. Sollten Sie nach erfolgter Unterzeichnung vom Vertrag zurücktreten wollen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt aller Vertragsunterlagen, einschließlich der Widerrufsbelehrung. Den Widerruf senden Sie bitte schriftlich direkt an die Versicherungsgesellschaft, von deren Vertrag Sie zurücktreten möchten. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben.
Beachten Sie aber, dass das Widerrufsrecht erlischt, sofern der Versicherungsvertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten vollständig erfüllt ist. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, sobald Sie die erste Versicherungsprämie gezahlt haben. Darüber hinaus besteht kein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.