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Mietrecht und Energie

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt (das heißt sowohl privat als auch gewerblich) genutztes Haus ist nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren jeweiligen Anteil genau aus der Aufstellung ersehen können. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist (Az.: 311 S 133/06). Laut Mietrecht muss, wenn ein Haus sowohl gewerblich als auch von privaten Mietern genutzt wird, der Anteil pro Wohnung nicht nur aus der Kostensumme für die Wohnungseinheiten hervorgehen. Auch der jeweilige Anteil an den Gesamtkosten muss ersichtlich sein.

Ansprüche müssen nachvollziehbar sein

Es genüge daher nicht, die schon bereinigten Kosten mitzuteilen, erläutern die Mietrechtsexperten. Denn der Mieter müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. In dem Fall stritten Vermieter und Mieter um eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Mieter argumentierten, die Abrechnung der Ölkosten für die Heizung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie bekamen Recht, denn die Richter entschieden, die Abrechnung sei formell nicht wirksam.

Wer zur Miete wohnt und über einen eigenen Strom- bzw. Gaszähler verfügt, kann sich nach günstigen Anbietern umschauen und mehrere hundert Euro pro Jahr einsparen. Um den günstigsten Anbieter zu ermitteln, empfiehlt sich ein Strom-Preisvergleich bzw. ein Gas-Preisvergleich. Der Wechsel ist schnell und unkompliziert, die Kündigung beim bisherigen Versorger übernimmt der neue Anbieter. Nutzen mehrere Wohnparteien gemeinsam einen Strom- oder Gaszähler, sollte man den Vermieter darum bitten, den günstigsten Anbieter zu wählen.

Eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt (das heißt sowohl privat als auch gewerblich) genutztes Haus ist nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren jeweiligen Anteil genau aus der Aufstellung ersehen können. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist (Az.: 311 S 133/06). Laut Mietrecht muss, wenn ein Haus sowohl gewerblich als auch von privaten Mietern genutzt wird, der Anteil pro Wohnung nicht nur aus der Kostensumme für die Wohnungseinheiten hervorgehen. Auch der jeweilige Anteil an den Gesamtkosten muss ersichtlich sein.